Darf ich zurücktreten, wenn mein Vertrauen schwer erschüttert ist?
günstig für Rücktrittsberechtigter betrifft Käufer, Verkäufer, Werkbesteller, Unternehmer, Patienten
Ja. Ein Rücktritt kommt nicht nur bei verspäteter Leistung in Betracht, sondern auch dann, wenn die andere Seite wesentliche vereinbarte Bedingungen nicht einhalten will. Voraussetzung ist, dass Ihr Vertrauen in die Person des Vertragspartners dadurch schwer erschüttert wird und Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Die Bestimmung des § 918 Abs 2 ABGB sanktioniert nicht ausschließlich einen Leistungsverzug, sondern auch den in der Verweigerung der Zuhaltung von vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen gelegenen Vertragsbruch, wenn er mit einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners einhergeht.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vorzeitige Auflösung des Behandlungsvertrages durch den Patienten wegen berechtigten Verlusts des Vertrauens in die Person des Vertragspartners unabhängig von der rechtlichen Einordnung des Behandlungsvertrages als Ziel- oder Dauerschuldverhältnis.OGH 8 Ob 50/20s, 28.09.2020
- Ob allerdings derartig wichtige Gründe vorliegen, die zu einer sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen würden, ist immer eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesbezüglich trifft überdies den Kläger die Behauptungslast.OGH 2 Ob 163/13d, 22.05.2014
- Bei einer schweren Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners ist ein Rücktritt auch ohne Nachfristsetzung möglich.OGH 9 Ob 36/10z, 28.07.2010
- Hier: Die Ablehnung einer Reduktion des Kaufpreises durch die Verkäuferin berechtigte den Käufer lediglich zum Gerichtserlag, nicht aber zu einer gänzlichen Leistungsverweigerung, sodass die Leistungsverweigerung eine Druckausübung bedeutet, um die Verkäuferin zum Abschluss eines neuen Vertrags unter Wegfall der vereinbarten Preisbindung an den Kaufpreis eines Bestbieters zu veranlassen. - Rücktrittsrecht der Verkäuferin, die einen Irrtum über einen Wertfaktor veranlasst hat, bejaht.OGH 3 Ob 13/07v, 22.02.2007
- Denkbar wäre eine schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens nur dann, wenn dem Werkbesteller gravierende Mängel an dem vom Werkunternehmer zum Teil hergestellten Werk erst nach der Vereinbarung der Vorleistungspflicht des Werkbestellers bekannt geworden wären.OGH 1 Ob 101/00k, 06.10.2000
- Die schwerwiegende Erschütterung des Vertrauens in die Person des Vertragspartners kann einen Auflösungsgrund im Sinne der §§ 918, 1168 ABGB darstellen. Das setzt voraus, dass dem Zurücktretenden eine weitere Zusammenarbeit (auch subjektiv) nicht mehr zumutbar ist.OGH 1 Ob 101/00k, 06.10.2000
- Hier: Verweigerung der Einhaltung der Preisabsprache.OGH 5 Ob 504/89, 24.01.1989
- Das Rücktrittsrecht des selbst in einer Leistungsstörung Verfangenen bleibt jedoch unberührt, wenn sein Interesse durch Nichterfüllung, Verletzung von Schutzpflichten oder deliktische Handlungen des anderen Vertragsteiles so erheblich beeinträchtigt ist, dass ihm die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann (hier: wenn die Liegenschaft nach Abschluss des Kaufvertrages mit - den vereinbarten Kaufpreis erheblich übersteigenden - Pfandrechten belastet wird, der Verkäufer eine Lastenfreistellung nicht vornimmt und allfällige Regressansprüche des Käufers gefährdet erscheinen).OGH 7 Ob 646/87, 24.09.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018286 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 23.
- OGH 8 Ob 173/25m, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 133/24b, 26.05.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 124/23b, 11.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 1/23b, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 9/22k, 22.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 120/21i, 05.08.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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