Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 197/25v
Worum es ging: Ist ein Mietvertrag gültig, wenn der künftige Mietzins offen ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Vereinbarung über den Mietzins ist jedenfalls dann ausreichend bestimmt, wenn sich der künftige Mietzins nach objektiven Maßstäben errechnen lässt. Ein fixer Betrag muss dafür nicht genannt sein.
War eine freie Vereinbarung des Mietzinses bei Vertragsabschluss verboten und erfasste dieses Verbot nur diesen Zeitpunkt, ist eine Klausel gültig, wonach nach dem Wegfall des Verbots der ortsübliche Mietzins gilt. Die Höhe muss im Vertrag nicht unmittelbar bestimmt sein. Es genügt, dass sie sich nach objektiven Anhaltspunkten und den gesetzlichen Auslegungsregeln bestimmen lässt und nicht vom freien Belieben einer Vertragspartei abhängt.
Ob die vereinbarte Hauptmiete die zwingenden gesetzlichen Grenzen überschreitet, wird im besonderen Mietverfahren geprüft. Ob die Mietzinsvereinbarung überhaupt gültig zustande gekommen ist oder noch weiterbesteht, gehört dagegen in ein gewöhnliches Gerichtsverfahren.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.10.2025, 39 R 141/25m-41
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 KSchG § 6 MRG § 16 MRG § 37 MRG § 40
Entscheidungstext
31 Absätze, 6.638 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Geschäftszahl
5Ob197/25v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin A*, geboren am *, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessens-Gemeinschaft Österreichs, *, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen, *, vertreten durch die Rudeck – Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 2025, GZ 39 R 141/25m-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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