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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 6/26t

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Fehler meinen Schaden verursacht hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie Schadenersatz fordern, müssen Sie beweisen, dass der Schaden gerade durch das beanstandete Verhalten entstanden ist. Dass sich der andere entlasten muss, gilt nur für die Frage des Verschuldens. Den Zusammenhang zwischen Ursache und Schaden müssen Sie selbst nachweisen.

Weniger sicher als sonst. Es genügt, dass überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Schaden auf das Unterlassen zurückgeht; dieses Maß liegt unter dem, was für eine Feststellung sonst verlangt wird. Beweisen müssen aber Sie, dass der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. Der Gegner kann dagegenhalten, dass ein anderer Verlauf noch wahrscheinlicher gewesen wäre.

Ein Nichtstun ist für einen Schaden dann ursächlich, wenn eine bestimmte Handlung den Schaden verhindert hätte. Nur wenn das Eingreifen den Erfolg abgewendet hätte, besteht dieser Zusammenhang.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1009 ABGB § 1298 ABGB § 1299 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 5.364 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

3Ob6/26t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei w* GmbH *, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, wegen 124.463,04 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. November 2025, GZ 6 R 146/25w-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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