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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.02.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 6 Ob 27/26b

Worum es ging: Muss ich mich selbst erkundigen, bevor die Frist läuft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Die bloße Möglichkeit, den Schädiger zu kennen, ersetzt Ihre tatsächliche Kenntnis nicht. Auch dass Ihr Vertreter im Strafverfahren dabei war und dort von Schaden und Schädiger erfuhr, wird Ihrer eigenen Kenntnis nicht gleichgehalten.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.

Wie weit Sie sich erkundigen müssen, hängt von den Umständen Ihres Falles ab. In Ausnahmefällen kann sogar zumutbar sein, ein Gutachten einzuholen, wenn Sie nur so mehr erfahren können. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1489 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

30 Absätze, 7.597 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.02.2026

Geschäftszahl

6Ob27/26b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S* AG, *, 2. S* GmbH, *, beide vertreten durch Wehner & Steinböck Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, gegen die beklagte Partei M*, geboren am *, vertreten durch Summereder Pichler Wächter Rechtsanwälte GmbH in Leonding, wegen 200.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Jänner 2026, GZ 2 R 170/25w-37.2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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