Muss ich selbst nachfragen, wer für den Schaden haftet?
betrifft Wohnungseigentümer, Hauseigentümer, Geschädigte, Hausverwalter
Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB ist (vergleiche Entscheidung 1 zu § 875 ABGB in MGA 34. Auflage), zu erfolgen. Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Hier: Verjährung eines Direktanspruchs gegen den HaftpflichtversichererOGH 7 Ob 204/24m, 29.01.2025
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“.OGH 2 Ob 41/13p, 07.05.2013
- Hier: Zur Zurechnung des Wissens eines Prozessvertreters.OGH 4 Ob 45/12i, 10.07.2012
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Dem liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass der Einsatz von Gehilfen, also die „Rollenspaltung" nicht zum Nachteil Dritter gehen dürfe und ansonsten der Einsatz eines Gehilfen eine Verschlechterung der vom Gesetzgeber im Sinne eines Interessensausgleichs vorgesehenen Rechtsposition Dritter mit sich brächte, weshalb der Geschäftsherr so zu behandeln sei, als wäre er selbst tätig geworden.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
- Soweit es auf das Wissen des Geschäftsherrn ankommt, wird ihm dabei das Wissen des Wissensvertreters als eigenes zugerechnet und treten daher die an sein Wissen geknüpften Rechtsfolgen zum Nachteil des Geschäftsherrn ein.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
- Die Rechtsprechung nimmt eine Wissenszurechnung durch jene Personen (Wissensvertreter) an, die - sowohl als selbständige Dritte als auch als Gehilfen - vom Geschäftsherrn damit betraut worden sind, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
- Hier: Arbeiterkammer Niederösterreich als Wissensvertreterin des Kreditnehmers.OGH 9 Ob 23/07h, 08.02.2008
- Ein rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen.OGH 9 Ob 17/07a, 30.05.2007
- Rein passives Verhalten des Geschädigten ist abzulehnen.OGH 8 Ob 34/07v, 21.05.2007
- Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte.OGH 7 Ob 17/06k, 30.08.2006
- Als ein solcher Wissensvertreter wurde etwa der Hausverwalter in Ansehung von Bauschäden angesehen (SZ 68/179; ecolex 2000/797), der Architekt in Ansehung des Wissens der Erfolglosigkeit von Sanierungsmaßnahmen (9 Ob 91/99v).OGH 5 Ob 18/01k, 27.09.2001
- Auch die Kenntnis der Unfallsbeteiligten durch die Rechtsschutzversicherung ist dem klagenden Geschädigten zuzurechnen.OGH 2 Ob 180/00k, 16.05.2001
- Hier: Architekt ist im Zusammenhang mit der Frage des Beginnes der Verjährungsfrist als Wissensvertreter des Bauherrn anzusehen.OGH 9 Ob 91/99v, 14.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0065360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 56.
- OGH 7 Ob 219/25v, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 6 Ob 27/26b, 24.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 48/25x, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 162/24k, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 204/24m, 29.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 174/24b, 19.11.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 875
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1489
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