Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 79/25y
Worum es ging: Bekomme ich Schadenersatz, wenn ich die Gefahr selbst erkannt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Setzen Sie sich bewusst einer Gefahr aus, die jemand anderer geschaffen hat und die Sie kennen oder erkennen konnten, dann handeln Sie auf eigene Gefahr. Der andere haftet in diesem Fall nicht, weil ihn Ihnen gegenüber keine Schutzpflichten treffen. Man erwartet von Ihnen, dass Sie sich selbst schützen.
Jede Sportart bringt eine mehr oder weniger große Gefahr für die körperliche Unversehrtheit mit sich. Dieses notwendig mit dem Sport verbundene Risiko ist rechtlich gebilligt.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Lösen Sie eine Eintrittskarte, entsteht ein Vertrag mit dem Betreiber der Anlage. Er muss die Anlage, die er Ihnen überlässt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand halten. Verletzt er diese Pflicht, haftet er nach den Regeln des Vertrags, also auch für das Fehlverhalten seiner Leute.
Eine Pflicht, eine Gefahrenquelle zu sichern, entfällt, wenn sich jeder selbst schützen kann. Das ist der Fall, wenn die Gefahr auch ohne genaueres Hinsehen leicht zu erkennen ist.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 29.05.2024, 257 C 19/24a-15
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 13.02.2025, 3 R 115/24i-20
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 528a
Entscheidungstext
35 Absätze, 10.414 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.02.2026
Geschäftszahl
6Ob79/25y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, geboren am *, vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 8.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil sowie den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Februar 2025, GZ 3 R 115/24i-20, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 29. Mai 2024, GZ 257 C 19/24a-15, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision und der Rekurs werden zurückgewiesen.
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