Haftet der Betreiber, wenn ich mich in der Anlage verletze?
günstig für Besucher betrifft Besucher, Betreiber, Konsumenten, Sportler
Lösen Sie eine Eintrittskarte, entsteht ein Vertrag mit dem Betreiber der Anlage. Er muss die Anlage, die er Ihnen überlässt, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand halten. Verletzt er diese Pflicht, haftet er nach den Regeln des Vertrags, also auch für das Fehlverhalten seiner Leute.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 24.02.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Entsteht, durch das Lösen einer Eintrittskarte zum Besuch einer Eisbahn zwischen deren Betreiber und die Besucher ein Vertragsverhältnis, besteht für den Betreiber die vertragliche Nebenpflicht, die dem Besucher zur Ausübung des Eislaufsports überlassene Anlage in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu erhalten. Für die Verletzung dieser Schutzpflicht hat der Betreiber nach Vertragsgrundsätzen einzustehen. Er haftet demnach für das allfällige Fehlverhalten eines Gehilfen gemäß § 1313a ABGB und nicht bloß nach § 1315 leg cit.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Laufgeschäft mit Rollteppich auf einem Vergnügungsmarkt.OGH 1 Ob 80/24g, 25.06.2024
- Schon die Unterlassung von Maßnahmen zur Schadensabwendung ist deshalb rechtswidrig, ohne dass es allein auf die Verletzung eines besonderen Schutzgesetzes ankäme.OGH 5 Ob 52/09x, 28.04.2009
- Auch wenn durch das Lösen einer Karte oder Zahlung einer Benützungsgebühr ein Vertragsverhältnis begründet wird, besteht für den Betreiber eine vertragliche Nebenpflicht, nicht nur die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, sondern die befugten Benützer vor erkennbaren Gefahren zu schützen.OGH 5 Ob 52/09x, 28.04.2009
- Hier: Wasserrutsche im Schwimmbad.OGH 1 Ob 114/08h, 11.08.2008
- Hier: Boxautomat in einem Vergnügungspark.OGH 9 Ob 19/05t, 03.08.2005
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Jeden, der eine seiner Verfügung unterliegende Anlage dem Zutritt eines Personenkreises eröffnet, trifft eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss die Anlage für die befugten Benützer in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und vor erkennbaren Gefahren schützen.OGH 6 Ob 314/00w, 17.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113602 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 6 Ob 79/25y, 24.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 80/24g, 25.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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