Der OGH hat in der Sache entschieden.
Reichen Müll und Schimmel für eine sofortige Räumung der Wohnung?
Der Fall. Ein hochbetagter, bettlägeriger Mieter mit hohem Pflegebedarf bewohnte eine Mietwohnung. In der Wohnung lagen viele Sachen, im Februar auch mehrere Müllsäcke, und es war ein unangenehmer Geruch wahrnehmbar; nach einer Aufforderung waren die Müllsäcke noch vor Zustellung der Räumungsklage entfernt. Die Decke war zudem stark verschimmelt, was hauptsächlich auf die fehlende Dämmung zum Dachgeschoß zurückging und schon den früheren Vermietern bekannt war. Die Vermieter begehrten die Räumung wegen erheblich nachteiligen Gebrauchs.
Die Entscheidung. Das Höchstgericht wies das Räumungsbegehren ab. Maßgeblich ist der Zustand zu dem Zeitpunkt, in dem die Auflösungserklärung zugeht, hier also die Zustellung der Klage; da war der Müll bereits weggeräumt, und ein unangenehmer Geruch mit ungeklärter Ursache genügt für sich nicht. Der Schimmel beruhte auf einem Baumangel, und weder der Tausch des Türschlosses noch die eingeschränkte Beweglichkeit rechtfertigen eine Räumung.
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Unleidliches Verhalten und erheblich nachteiliger Gebrauch stehen im Mietrecht nebeneinander und werden vom Gesetz als gleichwertig angesehen. Unleidliches Verhalten fällt daher unter jenen Tatbestand, der eine sofortige Auflösung des Mietverhältnisses erlaubt.
Ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch vorliegt, ist nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen. Eine allgemein gültige Grenze gibt es nicht.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Auflösungserklärung bei Ihnen ankommt, bei einer Räumungsklage also deren Zustellung. Ein erst später entstandener Grund kann eine schon erklärte Auflösung nicht nachträglich rechtfertigen, und ein wirksam aufgelöster Vertrag lebt nicht wieder auf, wenn der Grund später wegfällt. Bis 2026 stellte der Rechtssatz auf das Ende der Verhandlung in erster Instanz ab.
Ein Vermieter kann das Mietverhältnis vorzeitig auflösen, wenn Sie von der Wohnung einen erheblich nachteiligen Gebrauch machen. Dafür braucht es entweder eine wiederholte, länger dauernde vertragswidrige Nutzung oder eine erhebliche Verletzung der Substanz beziehungsweise die Drohung damit.
Ein Bestandverhältnis endet schon mit der Auflösungserklärung, und auch eine Klage gilt als solche Erklärung. Die beiden Seiten können jedoch vereinbaren, die Auflösung wieder rückgängig zu machen. Der Vertrag wird dann einvernehmlich fortgesetzt, mit oder ohne Änderung.
Ja, wenn durch die Verwahrlosung eine erhebliche Brand- oder Ungeziefergefahr entsteht. Eine Vertragsverletzung ohne Gefahr für die Substanz reicht nur, wenn sie die Interessen des Vermieters erheblich beeinträchtigt. Ein bloßer Tausch des Türschlosses genügt dafür nicht, und dass Sie schlecht zu Fuß sind, rechtfertigt für sich keine Räumung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 07.03.2025, 13 C 119/24m-46
- Landesgericht Wels als Berufungsgericht, 16.07.2025, 22 R 119/25v-53
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ABGB § 1120 ZPO § 50
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Geschäftszahl
2Ob4/26s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D* und 2. J*, beide vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Christof Silmbroth, Rechtsanwalt in Regau, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. Juli 2025, GZ 22 R 119/25v-53, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 7. März 2025, GZ 13 C 119/24m-46, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 498,17 EUR (darin enthalten 83,03 EUR USt) bestimmten Kosten der Revision binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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