Welcher Zeitpunkt zählt, wenn der Vermieter den Vertrag auflöst?
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 26.02.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens von Auflösungsgründen ist auch der Zeitpunkt des Zugangs der Auflösungserklärung beziehungsweise der Klagseinbringung.OGH 6 Ob 212/14s, 15.12.2014
- Keine Geltung der Eventualmaxime im Räumungsverfahren.OGH 2 Ob 182/14z, 27.11.2014
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der geltend gemachte Auflösungsgrund verwirklicht wird, ist der Zugang der Auflösungserklärung, somit die Zustellung der Räumungsklage, wenn die Auflösungserklärung in ihr abgegeben worden ist.OGH 2 Ob 164/11y, 08.03.2012
- Es können nur Räumungsgründe geltend gemacht werden, die zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage bereits vorlagen. Nachträglich entstandene angebliche Auflösungsgründe sind als neue Auflösungserklärung werten können.OGH 3 Ob 65/99a, 28.10.1999
- Hier: Die Entscheidung über die Auflösungserklärung ist auf den Zeitpunkt der Klagsanbringung und nicht auf den des Schlusses der mündlichen Verhandlung abzustellen.OGH 7 Ob 538/89, 09.03.1989
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- Verhältnisse bei oder vor Klagseinbringung maßgeblich bei Auflösung wegen nachteiligen Gebrauchs.OGH 3 Ob 212/73, 11.12.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021049 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 2 Ob 4/26s, 26.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Für die Räumung kommt es nicht auf den Stand bei Einbringung der Klage an, sondern auf den Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch Beträge, die erst während des Verfahrens fällig werden und nicht rechtzeitig gezahlt sind, können die Auflösung tragen, selbst wenn der ursprüngliche Rückstand längst beglichen wurde. Voraussetzung ist, dass der Rückstand irgendwann groß genug war und Mahnung, Nachfrist und Auflösungserklärung in dieser Reihenfolge eingehalten wurden.
Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die Kündigung für wirksam erklärt wurde; ein später ergangenes Urteil ändert daran nichts. Bleiben Rechte und Pflichten darüber hinaus aufrecht, setzt das voraus, dass Sie mit Zustimmung des Vermieters weiter benützen oder das Gericht die Räumungsfrist verlängert hat.