OGH 2 Nc 10/26g
Worum es ging: Wo klage ich, wenn die Verlassenschaft schon beendet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Solange ein Verlassenschaftsverfahren läuft, können bestimmte Klagen beim Gericht dieses Verfahrens eingebracht werden. Wurde das Verfahren dadurch beendet, dass das vorhandene Vermögen an Zahlungs statt überlassen wurde, gibt es diesen Gerichtsstand nicht mehr.
Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.
In dem Verfahren, in dem der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht bestimmt, gibt es keinen Kostenersatz. Die Gegenseite wird dort nämlich gar nicht beteiligt. Diese Kosten zählen aber später zu den Kosten des eigentlichen Prozesses.
Der Oberste Gerichtshof bestimmt nur dann ein Gericht, wenn Österreich für Ihren Fall überhaupt zuständig ist. Zugleich darf sich aus den Regeln kein bestimmtes österreichisches Gericht ergeben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird kein Gericht bestimmt.
Zitierte Paragrafen
JN § 28 JN § 77 JN § 99 ZPO Art. 41
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Geschäftszahl
2Nc10/26g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. B*, wegen 25.795,60 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
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