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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.03.2026

OGH 2 Nc 10/26g

Worum es ging: Wo klage ich, wenn die Verlassenschaft schon beendet ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Solange ein Verlassenschaftsverfahren läuft, können bestimmte Klagen beim Gericht dieses Verfahrens eingebracht werden. Wurde das Verfahren dadurch beendet, dass das vorhandene Vermögen an Zahlungs statt überlassen wurde, gibt es diesen Gerichtsstand nicht mehr.

Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.

In dem Verfahren, in dem der Oberste Gerichtshof ein zuständiges Gericht bestimmt, gibt es keinen Kostenersatz. Die Gegenseite wird dort nämlich gar nicht beteiligt. Diese Kosten zählen aber später zu den Kosten des eigentlichen Prozesses.

Der Oberste Gerichtshof bestimmt nur dann ein Gericht, wenn Österreich für Ihren Fall überhaupt zuständig ist. Zugleich darf sich aus den Regeln kein bestimmtes österreichisches Gericht ergeben. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird kein Gericht bestimmt.

Zitierte Paragrafen

JN § 28 JN § 77 JN § 99 ZPO Art. 41

Entscheidungstext

26 Absätze, 4.467 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

2Nc10/26g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel, Mag. Klaus Hanten und Mag. Clemens Kurz, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M*, und 2. B*, wegen 25.795,60 EUR sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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