Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 1 Ob 28/26p
Worum es ging: Kann ich einen schweren Fehler des ersten Gerichts weiterverfolgen?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt), Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie einen besonders schweren Fehler des Erstgerichts rügen und das nächsthöhere Gericht diesen Fehler verneint hat, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist der Ort, an dem es sozial und familiär eingebunden ist. Dabei zählen unter anderem Dauer, Regelmäßigkeit und Umstände des Aufenthalts, die Gründe für den Umzug, die Staatsangehörigkeit, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen. Welcher Ort das ist, muss das Gericht nach allen Umständen des Einzelfalls beurteilen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 22.12.2025, 48 R 219/25y-56
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 107 AußStrG § 44 AußStrG § 56 AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 79
Entscheidungstext
37 Absätze, 10.185 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
08.04.2026
Geschäftszahl
1Ob28/26p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Y*, geboren * 2017, und der mj S*, geboren * 2020, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters A*, vertreten durch Mag. Dominik Malicki, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 48 R 219/25y-56, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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