Kann ich einen schweren Fehler des ersten Gerichts weiterverfolgen?
betrifft Antragsteller, Beteiligte eines Gerichtsverfahrens
Wenn Sie einen besonders schweren Fehler des Erstgerichts rügen und das nächsthöhere Gericht diesen Fehler verneint hat, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (78 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, deren Vorliegen das Rekursgericht jedoch verneint hat, auch im Verfahren außer Streitsachen nicht mehr zum Gegenstand der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung gemacht werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Übereinstimmende Bejahung der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs durch beide Instanzen.OGH 5 Ob 267/09i, 20.04.2010
- Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs.OGH 7 Ob 182/07a, 17.10.2007
- Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden können, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergleichbaren Bestimmung gibt es keine Grundlage für die Annahme einer diesbezüglichen Rechtsmittelbeschränkung.OGH 10 Ob 25/06h, 03.10.2006
- Ob dies auch nach der neuen Rechtslage (AußStrG 2005) zutrifft, bleibt dahin gestellt.OGH 6 Ob 41/06g, 29.06.2006
- Hier: Verfahren nach § 37 MRG.OGH 5 Ob 280/02s, 17.12.2002
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- Dies gilt ebenso für die vom Rekursgericht bejahte Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges, weil eine solche Entscheidung die Verneinung einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht enthält.OGH 6 Ob 303/00b, 06.06.2001
- Beruht ein Verfahrensmangel oder eine Nichtigkeit auf einem vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht im ersten Rechtsgang erteilten Auftrag, so handelt es sich hiebei um einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz beziehungsweise um eine dieser anzulastende Nichtigkeit des Verfahrens, was in dritter Instanz geltend gemacht werden kann.OGH 1 Ob 305/98d, 24.11.1998
- Eine dem Erstgericht unterlaufene Nichtigkeit, die vom Rekursgericht infolge des im Verfahren Außer Streit nicht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes beseitigt werden konnte (vgl MietSlg 58.466), kann im Revisionsrekursverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.OGH 5 Ob 229/98g, 27.10.1998
- Dieser ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er in einem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht wird.OGH 2 Ob 215/98a, 13.08.1998
- Die Nichtbehandlung der dem erstgerichtlichen Verfahren anhaftenden Nichtigkeiten stellt jedoch einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 15 Z 2 AußStrG dar.OGH 9 Ob 382/97k, 10.12.1997
- Damit muss auch die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, als unanfechtbar angesehen werden, weil eine solche Entscheidung im Außerstreitverfahren die Verneinung einer Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Rekursgericht enthält.OGH 7 Ob 2242/96y, 09.10.1996
- Eine allfällige Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint wurde, kann im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden.OGH 4 Ob 2235/96x, 17.09.1996
- Eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann mit Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden.OGH 1 Ob 1713/95, 22.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007232 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 78.
- OGH 1 Ob 28/26p, 08.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 235/15t, 23.02.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AußStrG idF WGN 1989 §15 Z1; AußStrG 2005 §66 AIB
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