Kann ich aussteigen, wenn die Änderung vorhersehbar war?
betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer, Unternehmer
Wer sich auf eine Änderung der Verhältnisse berufen will, kann das nur, wenn die Änderung nicht vorhersehbar war. Musste man mit ihr rechnen und schließt das Geschäft trotzdem ohne Vorbehalt ab, trägt man selbst das Risiko.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (47 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste; wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Vereinbarung sollte erkennbar gerade für diesen Fall der Auflösung der Lebensgemeinschaft gelten. Auch die Änderung der Grundstückspreise war im vorliegenden Fall nicht unvorhersehbar. Den Parteien war das Risiko einer Wertveränderung durchaus <br/>bewusst, wie die für den Kaufpreis vereinbarte Wertsicherung zeigt. Tatsächlich hat sich der Wert des Kaufgegenstands innerhalb von nicht ganz zehn Jahren nicht einmal verdoppelt.OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023
- Hier: Ungültigkeit einer fideikommissarischen Substitution.OGH 5 Ob 121/07s, 02.10.2007
- Der Umstand, dass der Wert der verkauften Sachen in der Folge steigt, ist im Regelfall vorhersehbar.OGH 6 Ob 148/07v, 13.07.2007
- Wenn abweichend von den subjektiven Vorstellungen der Verkäufer ein größerer Teil der verkauften Liegenschaft in Bauland umgewidmet oder mit mehr Gewinn als erwartet weiterverkauft wird, liegt darin keine unvorhersehbare Änderung.OGH 1 Ob 47/05a, 24.06.2005
- Bei Ehen ist die Möglichkeit einer Scheidung, also eine Änderung der Verhältnisse, jedenfalls vorhersehbar, weshalb sich die Ehepartner nicht auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnten.OGH 1 Ob 234/99i, 22.10.1999
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- Oder wenn die Zweckverfehlung vorhersehbar war.OGH 7 Ob 355/98a, 28.05.1999
- Hier: § 1117f ABGB.OGH 1 Ob 340/98a, 23.03.1999
- Aufhebung der Wohngemeinschaft durch die Klägerin, bloß weil sie sich "in Gesellschaft der Beklagten nicht mehr wohl fühlte".OGH 1 Ob 2342/96k, 15.12.1997
- Ein Vertragspartner kann selbst dann, wenn es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um eine typische Voraussetzung handelte, sich nicht mit Erfolg darauf berufen, wenn diese Änderung auf Tatsachen der eigenen Sphäre zurückzuführen ist.OGH 1 Ob 2342/96k, 15.12.1997
- Auch bei begehrter Vertragsanpassung, wobei bei einem vereinbarten Pauschalpreis die Unzumutbarkeit der Vertragszuhaltung weitere Voraussetzung ist.OGH 2 Ob 613/86, 07.07.1987
- Bei Ehelosigkeit oder Eheschließung handelt sich nicht um Vorkommnisse, die von vornherein überhaupt nicht überschaubar sind.OGH 5 Ob 576/83, 20.12.1984
- Die von einem Vertragspartner angestrebte Vertragsanpassung infolge wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage kann keine Erfolg haben, wenn sich diese Änderung ausschließlich in seiner eigenen Sphäre ereignete, von ihm selbst herbeigeführt worden ist und vorsehbar war.OGH 5 Ob 39/81, 19.04.1983
- Erhöhung von Baukosten.OGH 1 Ob 725/80, 14.01.1981
- Das gilt auch für die Annahme, zur Führung eines Betriebes berechtigt zu sein.OGH 1 Ob 770/79, 14.12.1979
- Fortschreitender Geldwertverfall seit Ende des zweiten Weltkrieges ist bei unvalorisiertem Wiederkaufsrecht ein von den Vertragsparteien zugrunde gelegtes Risiko.OGH 7 Ob 544/79, 15.03.1979
- Verkleinerung des Betriebes beim Wegfall der Geschäftsgrundlage.OGH 2 Ob 507/77, 31.03.1977
- Bei den Erfahrungen mit der Entwicklung des Sozialrechtes und Arbeitsrechtes ist geradezu eine Änderung im Sinne einer Besserstellung der Dienstnehmer zu erwarten (hier EFZG).OGH 4 Ob 102/76, 21.09.1976
- Mit einer Änderung der Warenpreise und mit einer Minderung der Kaufkraft einer Valuta muss jeder rechnen.OGH 5 Ob 64/74, 03.04.1974
- Dies trifft aber nur dann zu, wenn die Möglichkeit der Änderung der Sachlage nur der Partei bekannt war, die sich wegen Wegfalles der typischen Geschäftsgrundlage an den abgeschlossenen Vertrag nicht mehr gebunden erachtet. Ist hingegen die Möglichkeit einer Änderung der Sachlage beiden Vertragsparteien bekannt, so bildet dieser Umstand ein von bei den Parteien ihrem Vertragsabschluss zugrunde gelegtes Risiko (MietSlg 23077). Es kann sich dann keine der Vertragsparteien darauf berufen, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage vorhersehbar gewesen sei.OGH 7 Ob 201/73, 17.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017593 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 47.
- OGH 5 Ob 126/25b, 14.04.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 9 ObA 106/23p, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 14/22t, 28.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 143/18b, 21.09.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
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