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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.04.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 217/25z

Worum es ging: Was tun, wenn das Berufungsgericht meine Argumente nicht behandelt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Bei der Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, darf die Rechtsschutzversicherung keinen strengen Maßstab anlegen. Es reicht also nicht, dass der Ausgang zweifelhaft erscheint.

Der Versicherungsfall tritt ein, sobald einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen eine Pflicht oder eine Vorschrift zu verstoßen. Dieser Vorgang muss nicht sofort nach außen sichtbar werden, und es kommt weder darauf an, ob dem Handelnden das bewusst war, noch wann jemand davon erfahren oder Ansprüche erhoben hat. Entscheidend ist ein möglichst eindeutig bestimmbarer Vorgang, der den Keim eines Rechtsstreits in sich trägt.

Offenbar aussichtslos ist ein Vorhaben nur dann, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass es erfolglos bleiben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dagegen bereits.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

53 Absätze, 10.047 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.04.2026

Geschäftszahl

7Ob217/25z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* A*, vertreten durch Dr. Andreas Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. November 2025, GZ 3 R 131/25v-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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