Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 14/26f
Worum es ging: Werde ich unbefristet angestellt, wenn Befristungen aneinandergereiht werden?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Reiht Ihr Arbeitgeber mehrere befristete Verträge aneinander, ist das Arbeitsverhältnis wie ein unbefristetes zu behandeln. Anders ist es nur, wenn besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe diese Aneinanderreihung rechtfertigen.
Ist eine Kette befristeter Verträge sachlich nicht gerechtfertigt, ist die Befristung ungültig und das Dienstverhältnis gilt als unbefristet. Die aneinandergereihten Verträge zählen dann als ein einziges Dienstverhältnis, überall dort, wo es auf die Dauer der Beschäftigung ankommt. Geschützt sind allein Sie als Arbeitnehmer; Sie können den Vertrag aber auch gelten lassen und bestätigen.
Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.
Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 25.02.2026, 15 Ra 60/25y-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ASGG Art. 10 § 2 AngG Art. 1 § 19 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.981 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Geschäftszahl
8ObA14/26f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und HR Ing. Mag. Dr. Hermann Neureiter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Ines Praxmarer und Mag. Herwig Homma, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei I* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2026, GZ 15 Ra 60/25y-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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