Zählt auch der Verlust einer Sache als Beschädigung?
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Rechtsprechung seit 1949, zuletzt bestätigt am 28.04.2026 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1949)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Beschädigung einer Sache iSv § 1 EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung. Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG.OGH 2 Ob 221/25a, 28.04.2026
- Ergangen zum SachschadenhaftpflichtG.OGH 2 Ob 533/49, 10.12.1949
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058099 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 2 Ob 221/25a, 28.04.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
EKHG §1 I; SachschadenhaftplichtG §1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Sie Ersatz für einen Schaden verlangen, müssen Sie beweisen, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, bekommen Sie kein Geld.
Grundsätzlich nein. Der zu ersetzende Sachschaden findet seine Grenze im Zeitwert der beschädigten Sache. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung durch die Reparatur schadet aber nicht; wird tatsächlich repariert, sind die Kosten auch dann zu ersetzen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert geringfügig übersteigen.