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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.05.2026 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 56/26k

Worum es ging: Wie hoch ist der Streitwert bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Klage auf Wiederaufnahme kann der Wert des Streitgegenstandes nicht höher sein als im ursprünglichen Verfahren. Er richtet sich also nach dem Hauptprozess.

Bei einer Wiederaufnahmsklage gibt es keine eigene Bewertung des Streitgegenstandes. Er ist notwendig derselbe wie im ursprünglichen Verfahren.

Der Ausschluss des weiteren Rechtsmittels gilt auch dann, wenn das Rekursgericht eine rein formale Entscheidung des Erstgerichts überprüft hat, etwa die Zurückweisung einer Klage. Die Ausnahme, die sonst für zurückweisende Beschlüsse vorgesehen ist, wird auf diese Fälle nicht sinngemäß angewendet.

Der Weg der Rechtsmittel bei einer Wiederaufnahmsklage ist derselbe wie bei jener Entscheidung, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Könnte die angestrebte oder bekämpfte Entscheidung selbst nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden, gilt das auch für die Wiederaufnahmsklage.

Wird eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen, bevor die Gegenseite überhaupt einbezogen war, läuft das Rechtsmittelverfahren nur mit Ihnen. Der Beschluss ist nicht in jedem Fall unanfechtbar; Sie können ihn daher bekämpfen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 528 ZPO § 533

Entscheidungstext

26 Absätze, 2.596 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Geschäftszahl

5Ob56/26k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, FN *, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, wegen Wiederaufnahme (Streitwert 1.290 EUR sA) des Verfahrens AZ 4 C 40/24x des Bezirksgerichts Korneuburg, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss

des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Februar 2026, GZ 22 R 27/26i-30, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 9. Jänner 2026, GZ 4 C 180/25m-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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