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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 101/26p

Worum es ging: Kann ich im Verfahren zur Eintreibung bis zum Höchstgericht gehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auch im Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wann ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die dortigen Beschränkungen greifen daher ebenso.

Hat das Rekursgericht die Entscheidung zur Gänze bestätigt, ist im Exekutionsverfahren kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich. Nur in wenigen ausdrücklich genannten Ausnahmefällen gilt etwas anderes. Auch beim Antrag auf Aufschiebung der Räumung zum Schutz eines Scheinuntermieters bleibt es bei dieser Sperre.

Weist das Berufungsgericht Ihren Antrag zurück, weil der Wert des Streitgegenstands unter der Grenze liege, so ist diese Entscheidung anfechtbar. Der sonst geltende Rechtsmittelausschluss erfasst diesen Fall nicht.

Nein. Prüft das Berufungsgericht Ihren Antrag, die Revision doch zuzulassen, hält es Ihre Gründe für nicht stichhältig und weist es den Antrag samt der Revision zurück, so ist dagegen kein Rechtsmittel mehr möglich. Dieser Ausschluss gilt aber nur für diesen Fall, nicht etwa bei einer Zurückweisung wegen Verspätung.

In aller Regel nicht. Haben die ersten beiden Gerichte gleich entschieden, steht im Verfahren zur Eintreibung kein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof offen. Ausnahmen bestehen nur bei einstweiligen Verfügungen, bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und bei Anträgen auf Versagung der Vollstreckung. Für die zwangsweise Begründung eines Pfandrechts gilt keine Ausnahme.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 40 EO § 78 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 528

Entscheidungstext

30 Absätze, 3.726 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2026

Geschäftszahl

3Ob101/26p (3Ob102/26k)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Martin Brenner, Rechtsanwalt in Baden, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 9.600,03 EUR sA, I. über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. April 2026, GZ 4 R 52/26k-156, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 21. Mai 2025, GZ 244 E 115/18w-128, bestätigt wurde, sowie II. über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 23. April 2026, GZ 4 R 228/25s-155, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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