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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 1 Ob 70/26i

Worum es ging: Wie werden die Regeln eines Vereins ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bestimmungen in Vereinsstatuten und Durchführungsbestimmungen, die ein zuständiges Vereinsorgan durch Beschluss geschaffen hat, werden nicht wie ein Vertrag ausgelegt. Für sie gelten jene Regeln, nach denen Gesetze ausgelegt werden.

Für eine Vereinbarung, den Streit vor einem Schiedsgericht statt vor dem staatlichen Gericht auszutragen, ist die Schriftform vorgeschrieben. Sie soll auch davor schützen, dass jemand übereilt zustimmt. Deshalb gilt die Schriftform auch schon für die Verpflichtung, eine solche Vereinbarung erst später abzuschließen.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Wurde beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung die vorgeschriebene Form durch einen Vertretungsmangel verletzt, kann dieser Mangel nachträglich behoben werden. Bringt ein dazu bevollmächtigter Rechtsanwalt die Schiedsklage ein, gilt das als nachträgliche Genehmigung der Vereinbarung.

Ein in den Vereinsstatuten vorgesehenes Schiedsgericht ist kein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung, sondern eine vereinsinterne Schlichtungsstelle. Denn allein durch den Beitritt zu einem Verein schließen Sie üblicherweise keine formgültige schriftliche Schiedsvereinbarung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 526 ZPO § 528 ZPO § 577 ZPO § 607

Entscheidungstext

35 Absätze, 7.874 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

1Ob70/26i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. E*, und 3. M*, alle vertreten durch Mag. Dino Srndic, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verein *, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. März 2026, GZ 6 R 10/26v-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 23. Dezember 2025, GZ 15 C 937/25x-27, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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