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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.08.2026 · Fall aus Niederösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 122/26y

Worum es ging: Kann ich im Rückgabeverfahren später noch neue Tatsachen vorbringen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Über die Rückgabe eines Kindes wird in einem raschen Verfahren entschieden, in dem Rechtsfragen weitgehend ausgeklammert bleiben. Neue Behauptungen führen nicht dazu, dass die Sache neu aufgerollt wird; nur beim Vollzug können später eingetretene Umstände berücksichtigt werden.

Widersetzt sich Ihr Kind der Rückgabe, kann das Gericht sie ablehnen. Voraussetzung ist, dass das Kind alt und reif genug ist, damit seine Meinung berücksichtigt wird. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen; im entschiedenen Fall wurde die Meinung eines Zehnjährigen berücksichtigt.

Wenn Sie sich der Rückgabe des Kindes widersetzen, müssen Sie selbst vorbringen und beweisen, warum ein Hindernis für die Rückführung besteht. Das Gericht sucht solche Gründe nicht von sich aus.

Die Rückgabe darf nur bei wirklich schweren Gefahren für das Kind unterbleiben. Ist es Ihnen möglich und zumutbar, gemeinsam mit dem Kind zurückzukehren, wird die Rückführung in der Regel angeordnet. Ihre Weigerung mitzureisen begründet für sich noch keine schwere Gefahr.

Entscheidend ist immer das Wohl des Kindes. Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Rückführung dem Kind dient, weil es das eigentliche Opfer der Entführung ist. Das konkrete Wohl des Kindes geht aber auch noch bei der Durchsetzung dem allgemeinen Ziel vor, Entführungen zu unterbinden.

Das Übereinkommen soll den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und verhindern, dass durch das Verbringen ins Ausland ein neuer Gerichtsort entsteht. Hält sich das Kind aber schon längere Zeit im Zufluchtsland auf und ist es dort sozial eingegliedert, lässt sich dieser Zweck nicht mehr erreichen. Dann sind die Gerichte des Zufluchtslands zuständig.

Das Übereinkommen sagt nicht, in welcher Form die Rückgabe zu geschehen hat. Sie können nicht dazu verpflichtet werden, das Kind selbst an den früheren Aufenthaltsort zu begleiten. Die Rückführung kann durch den Antragsteller, eine von ihm benannte Person oder auch durch Sie selbst erfolgen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 111c EO § 382c

Entscheidungstext

56 Absätze, 13.138 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Geschäftszahl

6Ob122/26y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätin und Hofräte Dr. Faber, Mag. Pertmayr, MMag. Sloboda und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Ing. T*, Slowakei, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die Antragsgegnerin Mag. L*, vertreten durch Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Rückführung der Minderjährigen A*, geboren * 2019 und V*, geboren * 2021, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. Juni 2026, GZ 20 R 147/26x-72, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 13. Mai 2026, GZ 21 Ps 49/26d-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die angefochtenen Entscheidungen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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