Wer muss beweisen, dass die Rückgabe dem Kind schadet?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 12.08.2026 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Hinweis auf die allgemeinen politischen und rechtlichen Entwicklungen in der Türkei seit dem Putschversuch am 15.7.2016 vermag die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls im Fall der Rückkehr nicht zu ersetzen.OGH 6 Ob 15/18a, 31.01.2018
- Hier: Bloßer Hinweis auf angebliche Studien über die allgemeine Situation der Roma in Ungarn ohne konkrete Anhaltspunkte, dass die Minderjährige im vorliegenden Fall von einer Zwangsadoption bedroht wäre und die Rechte der Eltern selbst bei Einleitung eines derartigen Verfahrens nicht gewahrt würden.OGH 6 Ob 123/16f, 27.06.2016
- Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte müssen die nationalen Gerichte im Rahmen der Überprüfung eines Rückstellungsantrags nur plausibles Vorbringen zu einer schwerwiegenden Gefährdung entsprechend würdigen.OGH 6 Ob 123/16f, 27.06.2016
- Ob und inwieweit das Kindeswohl einer Rückführung entgegensteht, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Vorbringen jener Person zu prüfen, die sich der Rückführung widersetzt. Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts besteht insofern nicht.OGH 5 Ob 47/09m, 12.05.2009
- Auf konkrete Tatsachenbehauptungen der einer Rückführung entgegentretenden Person kommt es (nur) dann nicht an, wenn im Verfahren Umstände hervorkommen, die das Vorliegen eines Rückführungshindernisses zumindest nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen.OGH 1 Ob 182/08h, 30.09.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Die Beweislast für die Erfüllung der Zustimmungsvoraussetzung des Art 13 Abs 1 lit a HKÜ trägt der Antragsgegner.OGH 5 Ob 17/08y, 01.04.2008
- Eine Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts besteht nicht.OGH 8 Ob 122/02b, 18.07.2002
- Umstände, die derjenige, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, schon im Verfahren zur Entscheidung über die Anordnung der Rückgabe erfolglos vorgebracht hat, kann er nicht wiederholen.OGH 4 Ob 2288/96s, 15.10.1996
- Ob das Kindeswohl der Rückführung entgegensteht, ist nicht von Amts wegen, sondern nur über Vorbringen der Person, die sich der Rückführung widersetzt, zu prüfen.OGH 1 Ob 648/92, 15.12.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074561 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 24.
- OGH 6 Ob 122/26y, 12.08.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 153/24d, 04.09.2024, Fall aus Tirol
Genannte Normen
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.
Sie müssen konkrete Umstände nennen und glaubhaft machen, aus denen sich eine tatsächliche Gefahr für Ihren Anspruch ergibt. Dass eine Beeinträchtigung theoretisch möglich wäre, genügt nicht. Gelingt Ihnen diese Bescheinigung nicht, geht das zu Ihren Lasten.