Steht das Wohl meines Kindes über der schnellen Rückgabe?
günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, getrennt lebende Elternteile
Entscheidend ist immer das Wohl des Kindes. Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Rückführung dem Kind dient, weil es das eigentliche Opfer der Entführung ist. Das konkrete Wohl des Kindes geht aber auch noch bei der Durchsetzung dem allgemeinen Ziel vor, Entführungen zu unterbinden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 12.08.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. Das konkrete Kindeswohl hat aber - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach § 107 Abs 3 Satz 1 AußStrG idF KindNamRÄG 2013, der im Hinblick auf § 111a AußStrG auch in Kindesentführungsverfahren anzuwenden ist, hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden; nach Satz 2 Z 5 kommt als eine derartige Maßnahme unter anderem die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Betracht. Die Anwendung derartiger Maßnahmen kann auch von Amts wegen erfolgen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar.OGH 6 Ob 86/13k, 08.05.2013
- Das konkrete Kindeswohl kann einer Rückgabe aus den in Art 13 Abs 1 lit b genannten Gründen dennoch entgegenstehen.OGH 9 Ob 23/03b, 02.04.2003
- Nach Art 13 Abs 1 lit b Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.OGH 1 Ob 7/00m, 28.03.2000
- Es widerspräche vielmehr dem Übereinkommen, eine besondere Gefahrensituation, die die Rückgabe herbeiführen würde, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen.OGH 6 Ob 294/99z, 11.11.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106455 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 18.
- OGH 6 Ob 122/26y, 12.08.2026, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 54/23v, 24.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 19 · Öffentlichkeit
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