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Steht das Wohl meines Kindes über der schnellen Rückgabe?

günstig für Kind betrifft Kinder, Eltern, getrennt lebende Elternteile
Entscheidend ist immer das Wohl des Kindes. Grundsätzlich geht man davon aus, dass die Rückführung dem Kind dient, weil es das eigentliche Opfer der Entführung ist. Das konkrete Wohl des Kindes geht aber auch noch bei der Durchsetzung dem allgemeinen Ziel vor, Entführungen zu unterbinden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 12.08.2026 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. Das konkrete Kindeswohl hat aber - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106455 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 18.

Im Gesetz

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