Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 ObA 22/26g
Worum es ging: Darf mich der öffentliche Dienstgeber ohne sachlichen Grund versetzen?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Öffentlich Bedienstete dürfen unter denselben Voraussetzungen nicht ungleich behandelt werden. Entscheidungen des Dienstgebers dürfen nie auf Willkür beruhen, sondern müssen sich an sachlichen Kriterien orientieren. Das schützt Sie etwa auch bei einer Versetzung innerhalb Ihres Dienstortes.
Die Regel über die Versetzung von Vertragsbediensteten betrifft nur den Wechsel an einen anderen Dienstort. Eine Änderung Ihrer Tätigkeit ist dort nicht geregelt. Ohne Ihre Zustimmung darf man Ihnen daher nur jene Aufgaben zuweisen, die Ihr Dienstvertrag abdeckt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 23.04.2026, 7 Ra 8/26m-48.2
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 VBG § 2e VBG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.08.2026
Geschäftszahl
8ObA22/26g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. K*, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bildungsdirektion für Wien, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2026, GZ 7 Ra 8/26m-48.2, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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