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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.08.2026 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 60/26v

Worum es ging: Muss mein Geschäftspartner mich über alles aufklären?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.

Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.

Ja. Auch eine Verordnung kann den Schaden auslösen und damit eine Haftung begründen. Das Gericht muss dabei aber die Verfassungsregeln über die Prüfung von Verordnungen beachten. Trifft das erlassende Organ kein Verschulden, wird der Ersatz dennoch abgewiesen.

Ja. Hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit eines Bescheids festgestellt oder ihn deshalb aufgehoben, ist das Amtshaftungsgericht daran gebunden. Welchen der beiden Wege er gewählt hat, spielt keine Rolle. Über Punkte, zu denen er nichts gesagt hat, entscheidet das Gericht selbst.

Klagen Sie den Staat wegen eines Fehlers einer Behörde und hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verordnung beim Verfassungsgerichtshof angefochten, muss der Oberste Gerichtshof dessen Urteil über die Rechtmäßigkeit der Verordnung übernehmen. Diese Bindung reicht aber nur so weit, wie der Verwaltungsgerichtshof die Verordnung angefochten hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASVG § 332 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

38 Absätze, 13.215 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.08.2026

Geschäftszahl

1Ob60/26v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Graz, Göstinger Straße 26, 2. Österreichische Gesundheitskasse, Klagenfurt am Wörthersee, Kempfstraße 8, und 3. Pensionsversicherungsanstalt, Klagenfurt am Wörthersee, Südbahngürtel 10, alle vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, sowie die auf Seite der klagenden Parteien beigetretenen Nebenintervenienten 1. G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Alexander Jelly, Rechtsanwalt in Villach, 2. K* GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und 3. Mag. A*, vertreten durch Dr. Thomas C. Mair, Rechtsanwalt in Bad Ischl, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Klagenfurt am Wörthersee, Neuer Platz 1, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 127.510,10 EUR sA (Erstklägerin), 114.759,45 EUR sA (Zweitklägerin) und 182.035,99 EUR sA (Drittklägerin) und Feststellung (Erstklägerin, Drittklägerin), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 19. Februar 2026, GZ 5 R 155/25s-348, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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