Wo endet die Pflicht meines Vertragspartners, mich zu warnen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: (Verneinte) Aufklärungspflichtverletzung der Organe einer Aktiengesellschaft gegenüber deren Aktionären.OGH 6 Ob 36/23x, 24.03.2023
- Weitergehende Aufklärungspflicht beim Verkauf von Schutzmasken ohne CE-Kennzeichnung und ohne Konformitätsbewertungsverfahren mangels konkreter vertraglicher Anforderungen verneint, weil diese Masken infolge der Empfehlung (EU) 2020/403 der Europäischen Kommission vom 13.3.2020 zumindest auf dem staatlichen Beschaffungsmarkt verkäuflich waren und sich eine Händlerin von Atemschutzmasken mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut hätte machen müssen.OGH 4 Ob 210/22v, 28.02.2023
- Hier: Keine Aufklärungspflicht, wenn bereits eine Vereinbarung für den Fall getroffen wurde, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil diesfalls kein Grund zur Annahme besteht, dass der Kaufvertrag jedenfalls zustande kommt.OGH 8 Ob 121/22k, 21.11.2022
- „Besondere Umstände“ liegen auch in einer Situation vor, in der sich der andere zwar grundsätzlich selbst informieren könnte und müsste, seinem Gegenüber aber der Umstand, dessen Relevanz für die Entscheidungsfindung des anderen und dessen aktuelles Nichtwissen vom Umstand bekannt ist. Hier wäre es unbillig, dürfte der Wissende den anderen in Unkenntnis lassen. In einem solchen Fall liegt eine subsidiäre Informationspflicht des Wissenden vor, mag die Verletzung der Obliegenheit zur Selbstinformation dem anderen auch zum Mitverschulden gereichen.OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018
- Verweigert der Gefragte die Informationserteilung, kann hierin eine Einschränkung der berechtigten Erwartung des Fragenden, vom anderen informiert zu werden, liegen. Antwortet der Gefragte, kann der andere hingegen grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Information ausgehen.OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018
Alle 23 Ergänzungen anzeigen
- Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über das Alter eines Gebäudes ist dann zu bejahen, wenn der Verkäufer des Immobilienmaklers und die dadurch ausgelöste Fehlinformation der Kaufinteressenten kannte.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
- Hier: Informationspflicht der die Garantie ausstellenden Bank gegenüber dem Garantiebesteller über Hinweise des eine Treuhandschaft ablehnenden Notars bejaht.OGH 6 Ob 146/10d, 01.09.2010
- Im Allgemeinen bestehen im Zusammenhang mit einer Bankgarantie keine besonderen Warnpflichten.OGH 6 Ob 146/10d, 01.09.2010
- Die Aufklärungspflicht an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners.OGH 7 Ob 201/09y, 21.04.2010
- Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären.OGH 5 Ob 247/09y, 19.01.2010
- Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt.OGH 5 Ob 247/09y, 19.01.2010
- Hier: Die beklagte Reiseveranstalterin musste darauf hinweisen, dass die angebotene Reise in die Hurrikansaison fiel.OGH 4 Ob 130/09k, 29.09.2009
- Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung.OGH 7 Ob 169/07i, 29.08.2007
- Hier: Grundsätzlich hatte die Verkäuferin den Käufer über das Alter des Gebäudes, in dem sich das Kaufobjekt (die Eigentumswohnung) befindet, nicht aufzuklären, weil der Käufer in keiner Weise zu erkennen gab, dass für ihn die nur für Bauten nach 1967 geltende freie Mietzinsbildung vom maßgeblicher Bedeutung wäre.OGH 3 Ob 13/07v, 22.02.2007
- Es besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers, den Geschäftspartner über alle abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten aufzuklären.OGH 6 Ob 27/05x, 19.05.2005
- Die Warnpflicht einer Bank gegenüber einem Bürgen oder Pfandbesteller besteht nur in Ausnahmefällen, wenn diese etwa von der bevorstehenden Insolvenz einer kreditnehmenden Gesellschaft Kenntnis gehabt hätte.OGH 2 Ob 104/01k, 16.05.2001
- Die Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände ist eine Frage des Einzelfalls und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 7 Ob 169/99z, 14.12.1999
- Grundsätzlich hat jeder seine eigenen Interessen selbst wahrzunehmen.OGH 7 Ob 169/99z, 14.12.1999
- Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil eine Aufklärung über Umstände erwarten durfte, die auf seine Entscheidung Einfluss haben konnten.OGH 5 Ob 92/99m, 07.12.1999
- Eine Aufklärungspflicht ist dann zu verneinen, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist.OGH 10 Ob 54/97g, 17.03.1998
- Entscheidend ist, ob nach der Lage des Falles eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht.OGH 1 Ob 632/94, 23.11.1994
- Beim Kauf eines Unternehmens genügt zur Erfüllung der Offenlegungspflicht im allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben.OGH 7 Ob 553/88, 16.06.1988
- Hier: Bank gegenüber Interzedenten über alle Umstände auf Seiten des Darlehensnehmers oder gar dessen Vertragspartners.OGH 6 Ob 565/85, 06.11.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016390 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 50.
- OGH 8 Ob 146/24i, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 77/23i, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 210/22v, 28.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 137/22s, 21.12.2022, Fall aus Vorarlberg
- OGH 2 Ob 222/22v, 13.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 121/22k, 21.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 130/21k, 19.08.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 69/19s, 28.11.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 64/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 67/18w, 30.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 878
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Der Verkäufer muss Sie aufklären, wenn Sie deutlich gemacht haben, dass Ihnen ein bestimmter Punkt besonders wichtig ist und Sie dazu Auskunft wollen. Dasselbe gilt, wenn er wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Ihr Berater auftritt; dann muss er Sie über jene Umstände aufklären, deren Bedeutung Sie mangels Fachwissen nicht erkennen, die für Ihre Entscheidung aber maßgeblich gewesen wären.