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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 309

Erste Abtheilung des Sachenrechtes. Von den dinglichen Rechten. Erstes Hauptstück. Von dem Besitze. Inhaber. Besitzer. § 309. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Es haftet, wer das Gebäude oder Werk innehat oder benützt und deshalb in der Lage war, die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, und dazu auch verpflichtet war. Auf das Eigentum kommt es nicht an, sondern auf die tatsächliche Verfügungsgewalt; das kann etwa der Mieter, der Fruchtnießer oder das Bauunternehmen vor der Übergabe sein. Bei einem Haus im Wohnungseigentum haftet die Eigentümergemeinschaft.

Sie müssen das Grundstück so nutzen, dass sichtbar wird, dass es zur Gänze Ihnen zugehört. Ihre Nutzung muss die Nutzung durch andere ausschließen. Gelegentliches Beweiden, das Ausüben der Jagd oder das bloße Begehen reichen dafür nicht.

Ja. Besitz setzt nicht voraus, dass Sie die Sache selbst in Händen halten. Es genügt, wenn Angehörige oder Hausangestellte sie für Sie halten oder wenn ein Verwahrer, Entlehner, Mieter oder Fruchtnießer sie hat und Ihre Stellung anerkennt.

Nein. Für die Ersitzung des Eigentums müssen Sie die Sache wie ein Eigentümer besitzen, und zwar allein. Wer sie nur innehat oder etwa nur die Jagd darauf ausübt, ersitzt kein Eigentum.

Nein. Ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluss ist nicht nötig. Es genügt, dass alle Menschen aus der Umgebung den Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem das für den Grundeigentümer unübersehbar wird, läuft die Ersitzungszeit.

Das richtet sich danach, wie nahe Sie der Sache sind und ob Sie auf sie einwirken können. Beurteilt wird das nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Über Sachen, die in Ihren Räumen frei zugänglich stehen, können Sie danach in der Regel verfügen.

Ja. Der Besitz an einer Sache kann jedenfalls tatsächlich auch durch einen Vertreter ausgeübt werden. Sie müssen die Sache also nicht selbst benützen.

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