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Wer haftet, wenn ein Bauwerk einstürzt und mich verletzt?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Eigentümer, Mieter, Bauunternehmer, Wohnungseigentümer
Es haftet, wer das Gebäude oder Werk innehat oder benützt und deshalb in der Lage war, die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, und dazu auch verpflichtet war. Auf das Eigentum kommt es nicht an, sondern auf die tatsächliche Verfügungsgewalt; das kann etwa der Mieter, der Fruchtnießer oder das Bauunternehmen vor der Übergabe sein. Bei einem Haus im Wohnungseigentum haftet die Eigentümergemeinschaft.

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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 15.05.2019 (45 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB ist derjenige, der in der Lage war, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden und hiezu auch durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder Werk verpflichtet war. Schadenersatz infolge Sturzes eines Grabsteines auf ein Nachbargrab.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 22 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010100 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 45.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verletzte Schutzvorschrift und Verschulden

Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.

günstig für Schädiger Zufallsschaden trägt der Betroffene

Den Schaden trägt derjenige, bei dem er eingetreten ist. Entsteht er durch bloßen Zufall, können Sie ihn also niemand anderem anlasten.

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