Wer haftet, wenn ein Bauwerk einstürzt und mich verletzt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 15.05.2019 (45 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Bauführerin ist trotz Verfügung eines Baustopps durch die Baubehörde etwa 4 Monate vor Schadenseintritt Besitzer.OGH 6 Ob 90/12x, 13.09.2012
- „Besitzer" einer Gruft ist im Zweifel der jeweilige Benützungsberechtigte (Grabberechtigte).OGH 4 Ob 75/09x, 12.05.2009
- Für deliktische Schadenersatzansprüche nach § 1319 ABGB haftet die Eigentümergemeinschaft.OGH 5 Ob 261/08f, 25.11.2008
- Die Rechtsprechung dehnt den „Besitzer"-Begriff des § 1319 ABGB relativ weit - im Sinne eines „Halters" - aus und hat auch schon den Bauführer-vor Übergabe des Werkes an den Bauherrn-als Besitzer im Sinne dieser Bestimmung beurteilt.OGH 9 Ob 79/06t, 08.08.2007
- Halter in diesem Sinn eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes ist damit die Wohnungseigentümergemeinschaft.OGH 4 Ob 56/04w, 30.03.2004
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- Als solcher wird der "Halter" des Gebäudes oder Werks verstanden, also derjenige, der die Verfügungsgewalt über sie hat und deshalb in der Lage ist, eine Gefahr durch die erforderlichen Vorkehrungen rechtzeitig abzuwenden und hiezu durch eine Beziehung zu dem Gebäude oder dem Werk auch verpflichtet ist.OGH 1 Ob 129/02f, 25.06.2002
- Ersatzpflichtig ist auch der Fruchtnießer.OGH 6 Ob 21/01h, 26.04.2001
- Ähnlich wie bei Häusern wird in erster Linie der Eigentümer als Halter anzusehen sein, wenn nicht besondere Umstände zu einer abweichenden Beurteilung führen.OGH 3 Ob 119/99t, 28.02.2000
- Hier: Umstürzen einer Fernsehkamera.OGH 3 Ob 119/99t, 28.02.2000
- Hier: Schlecht erkennbare Straßenabsperrung (Kette).OGH 2 Ob 357/97g, 12.02.1998
- Hier: Besitzer eines Imbissstandes.OGH 5 Ob 77/97b, 08.04.1997
- Nach moderner Terminologie ist darunter der "Halter" zu verstehen, wie ihn § 1320 ABGB erstmals erwähnte, der wiederum Vorbild zur Lösung vergleichbarer Haftungsprobleme geworden ist; es kommt nicht auf das rechtliche, sondern auf das tatsächliche und wirtschaftliche Verhältnis an, in dem der Besitzer beziehungsweise Halter zur Sache steht. Maßgeblich ist eine Sachbeziehung (im Fall des § 1319 ABGB eine Beziehung zum Bauwerk), die den Besitzer in die Lage versetzt und nach der Verkehrsanschauung auch dazu verpflichtet, Gefahren rechtzeitig vorzubeugen.OGH 5 Ob 77/97b, 08.04.1997
- Also derjenige, der die Sache auf eigene Rechnung führt, der die Verfügungsgewalt über sie hat.OGH 4 Ob 2334/96f, 26.11.1996
- Besitzer eines Kalksilos ist während der Bauarbeiten das Bauunternehmen, das über den Gebrauch des Kalksilos disponieren kann.OGH 4 Ob 2163/96h, 09.07.1996
- Die strenge Haftung soll denjenigen treffen, der die Vorteile aus der Sache zieht und über ihren Gebrauch disponieren kann, in moderner Terminologie also der Halter.OGH 4 Ob 2163/96h, 09.07.1996
- Daher ist auch der Baumeister vor Abnahme des Baues "Besitzer" im Sinne des § 1319 ABGB.OGH 9 ObA 66/87, 16.09.1987
- Es kommt nicht auf das Eigentum an, sondern darauf, wer Besitzer ist, wobei sich dieser Begriff nicht mit dem des § 309 ABGB deckt: hier: Einbrechen einer schadenhaften Wasserableitung.OGH 2 Ob 657/85, 18.02.1986
- Stammbruch einer Pappel wegen Pilzbefall.OGH 6 Ob 549/80, 11.07.1980
- Der Unternehmer ist Besitzer bis zur Übergabe des Werkes an den Liegenschaftseigentümer als Bauherrn.OGH 5 Ob 87/75, 17.06.1975
- Mieter einer Wohnung.OGH 4 Ob 645/71, 11.04.1972
- Als Besitzer im Sinne des § 1319 ABGB ist anzusehen, wer das Gebäude, das Werk oder den Teil davon, der mangelhaft war und von dem die Gefahr ausgegangen ist, innehat oder benützt, sofern von ihm die Verhinderung des Schadens zu erwarten ist.OGH 7 Ob 17/68, 07.02.1968
- Es macht keinen Unterschied, ob der Besitz des Werkes auf einem dinglichen oder einem obligatorischen Recht beruht.OGH 6 Ob 141/64, 15.10.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010100 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 45.
- OGH 9 Ob 19/19p, 15.05.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Den Schaden trägt derjenige, bei dem er eingetreten ist. Entsteht er durch bloßen Zufall, können Sie ihn also niemand anderem anlasten.