Zum Inhalt springen

Habe ich Besitz, wenn andere die Sache für mich halten?

günstig für Besitzer betrifft Eigentümer, Mieter, Verwahrer, Angehörige
Ja. Besitz setzt nicht voraus, dass Sie die Sache selbst in Händen halten. Es genügt, wenn Angehörige oder Hausangestellte sie für Sie halten oder wenn ein Verwahrer, Entlehner, Mieter oder Fruchtnießer sie hat und Ihre Stellung anerkennt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (13 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Gewahrsame ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen (sogenannte Besitzdiener: Familienangehörige, Hausgehilfen etc.) ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten (sogenannte Besitzmittler, Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, Fruchtnießer).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010104 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 13.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Eigentum und Grundbuch · Ersitzung durch Mieter und Verwahrer
Verfahrensrecht · Benennung des wahren Berechtigten im Prozess
Eigentum und Grundbuch · Besitzausübung durch einen Vertreter
Vertragsrecht · Pflicht zur Verwahrung fremder Sachen
Vertragsrecht · Herausgabe an den Eigentümer