Habe ich Besitz, wenn andere die Sache für mich halten?
günstig für Besitzer betrifft Eigentümer, Mieter, Verwahrer, Angehörige
Ja. Besitz setzt nicht voraus, dass Sie die Sache selbst in Händen halten. Es genügt, wenn Angehörige oder Hausangestellte sie für Sie halten oder wenn ein Verwahrer, Entlehner, Mieter oder Fruchtnießer sie hat und Ihre Stellung anerkennt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Gewahrsame ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen (sogenannte Besitzdiener: Familienangehörige, Hausgehilfen etc.) ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten (sogenannte Besitzmittler, Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer, Fruchtnießer).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: "Wirkliche Übergabe" durch u.a. Übergabe der Schlüssel an Besitzmittler.OGH 2 Ob 229/23z, 20.02.2024
- Umso mehr bei einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis.OGH 1 Ob 61/15z, 23.04.2015
- Hier: Zu § 22 Abs 1 PatG 1970.OGH 17 Ob 13/09z, 19.11.2009
- Hier: Zu § 22 Abs 1 PatG 1970.OGH 17 Ob 24/09t, 19.11.2009
- Bei einer Verwahrung durch Dritte bleibt der Besitz aufrecht.OGH 4 Ob 134/06v, 28.09.2006
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Innehabung.OGH 7 Ob 636/86, 23.10.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010104 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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