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Reicht die Übergabe des Papiers, um die Forderung zu übertragen?

betrifft Konsumenten, Banken, Gläubiger, Erben
Nicht bei jedem Papier. Forderungen aus Papieren, die auf einen bestimmten Namen lauten, gehen durch Abtretung über und nicht durch die Übergabe der Urkunde. Dass Sie das Papier brauchen, um das Recht auszuüben, macht die Übergabe noch nicht zur Voraussetzung des Rechtsübergangs.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 21.11.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht - wie beiden Wertpapieren im engeren Sinn, nämlich den Inhaber - und Orderpapieren - durch Übergabe des Wertpapieres nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen; aus der Tatsache, dass der Besitz des Papiers für die Ausübung des darin verbrieften Rechtes notwendig ist, folgt noch nicht, dass die Übergabe des Papieres auch ein Tatbestandselement des Rechtsüberganges ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010938 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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