ABGB § 440
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja, solange das möglich und zumutbar ist. Wer entgegen seinen Pflichten weiterveräußert, kann sich auf die von ihm verschuldete Unmöglichkeit der Leistung nicht berufen, solange er die Sache wiederbeschaffen kann. Verweigert der Dritte die Herausgabe endgültig oder gibt er sie nur gegen ein übermäßiges Entgelt heraus, ist eine Verurteilung zur Leistung aber nicht möglich.
Ja. Anzeichen dafür, dass jemand anderer das Grundstück außerbücherlich erworben hat, etwa ein errichteter Zaun, nehmen Ihnen den guten Glauben an das Grundbuch. Gibt Ihnen der Verkäufer allerdings einen plausiblen Grund für die Benützung durch einen Dritten an, müssen Sie ihm nicht misstrauen und nicht weiter nachfragen.
Unter Umständen ja. Hat ein Dritter Ihren Vertragspartner zum Vertragsbruch verleitet oder arglistig mit ihm zu Ihrem Nachteil zusammengewirkt, steht Ihnen Schadenersatz zu. Statt Geld können Sie dann vom Eigentümer die Herausgabe der Liegenschaft verlangen.
Wurde Ihnen die Liegenschaft übergeben, aber ein Zweiter zuerst eingetragen, können Sie sich gegen diesen wehren, wenn er von Ihrem Kauf und der Übergabe wusste oder es bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Sein guter Glaube muss bis zur Eintragung bestehen. Sie können dann die Herausgabe der Liegenschaft verlangen.
Nur wenn Ihr Recht für ihn erkennbar war. Haben Sie die Liegenschaft deutlich in Besitz genommen, kann der Zweitkäufer, der als Eigentümer eingetragen wurde, Ihnen schon bei leichter Fahrlässigkeit zur Herausgabe verpflichtet sein. Bei einer Liegenschaft, die Sie gar nicht genutzt haben, fehlt diese Voraussetzung.
Nein. Wer eine Liegenschaft kauft, muss nicht nur beim Vertragsabschluss gutgläubig sein, sondern auch noch dann, wenn er die Eintragung im Grundbuch beantragt. Wer vorher glaubwürdig und mit Belegen gewarnt wird, muss der Sache nachgehen. Geschützt ist nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht auf Umstände außerhalb des Grundbuchs.