Schützt mich der Grundbucheintrag, wenn ich Zweifel am Eigentümer hatte?
günstig für Voreigentümer betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer, Kläger
Nein. Wer eine Liegenschaft kauft, muss nicht nur beim Vertragsabschluss gutgläubig sein, sondern auch noch dann, wenn er die Eintragung im Grundbuch beantragt. Wer vorher glaubwürdig und mit Belegen gewarnt wird, muss der Sache nachgehen. Geschützt ist nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht auf Umstände außerhalb des Grundbuchs.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Der einer Löschungsklage entgegenstehende gute Glaube eines im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Dritten muss nicht bloß im Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsgeschäftes, sondern auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um grundbücherliche Einverleibung gegeben gewesen sein. Wann ein den guten Glauben ausschließendes Verschulden anzunehmen ist, ist Tatfrage; der Erwerber ist zur Eigentumsprüfung verpflichtet, wenn auch auf Grund glaubwürdiger, durch Beweismittel (hier: die Begründung einer einstweiligen Verfügung) unterstützte Mitteilung besondere Bedenken ergeben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände; diese können allenfalls den guten Glauben zerstören.OGH 3 Ob 113/19t, 29.08.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011323 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 3 Ob 113/19t, 29.08.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 431
- ABGB § 440
- ABGB § 442
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 61
- GBG 1955 § 63
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 503
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