Muss die Gegenseite für die Täuschung ihres Vermittlers einstehen?
günstig für Irregeführter betrifft Käufer, Verkäufer, Makler, Anleger, Banken
Ja. Wer sich beim Vertragsabschluss eines Vertreters oder einer anderen Hilfsperson bedient, muss deren Verhalten so gegen sich gelten lassen, als hätte er selbst gehandelt; eine solche Person ist kein Dritter. Voraussetzung ist, dass die Erklärung erkennbar zu deren Aufgabenbereich gehörte. Dass der Geschäftsherr von der Irreführung nichts wusste, ändert nichts.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 24.07.2019 (36 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Der bevollmächtigte Vertreter einer Vertragspartei oder sonst ein Hilfsorgan, dessen sich die Vertragspartei bei dem Vertragsabschluss oder zur Vorbereitung desselben bedient, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Lässt sich eine Vertragspartei durch einen Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfen vertreten, trifft sie selbst nicht dessen weitergehende Aufklärungspflicht als Vertragsverfasser:OGH 3 Ob 115/16g, 13.07.2016
- Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank.OGH 4 Ob 129/12t, 17.12.2012
- Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert.OGH 4 Ob 44/11s, 05.07.2011
- Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein.OGH 2 Ob 176/10m, 22.06.2011
- Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus.OGH 6 Ob 109/09m, 02.07.2009
Alle 14 Ergänzungen anzeigen
- Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (5 Ob 41/03w).OGH 6 Ob 109/09m, 02.07.2009
- Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94; 1 Ob 64/04z).OGH 6 Ob 109/09m, 02.07.2009
- § 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung.OGH 6 Ob 109/09m, 02.07.2009
- Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt.OGH 1 Ob 64/04z, 16.04.2004
- Nach den Grundsätzen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses haftet - nach Irrtumsrecht - überdies auch der Vertragspartner, dem die fahrlässige Herbeiführung eines rechtlich relevanten Irrtums des anderen zuzurechnen ist.OGH 1 Ob 183/00v, 24.10.2000
- Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des § 875 ABGB.OGH 7 Ob 2727/97v, 03.12.1997
- Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt.OGH 1 Ob 551/94, 29.08.1994
- Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages.OGH 7 Ob 639/85, 21.11.1985
- Folgeprozess zu 1 Ob 68/71OGH 3 Ob 631/78, 27.06.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016310 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 36.
- OGH 8 Ob 52/19h, 24.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 71/16a, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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