Haftet mir der Vertreter der Gegenseite für falsche Angaben?
günstig für Vertreter betrifft Vertragspartner, Vertreter, Makler, Geschäftsführer, Käufer
In der Regel nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. Wer als Vertreter innerhalb seiner Vollmacht handelt, haftet Ihnen für einen bloßen Vermögensschaden sonst nicht. Anders kann es sein, wenn er ein ausgeprägtes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 04.07.2018 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der Vertreter, der den Vertragspartner seines Machtgebers ohne Überschreitung seiner Vollmacht durch irreführende Angaben zum Vertragsabschluß veranlaßte, haftet für die dadurch entstandenen (sogenannten "bloßen" oder "reinen") Vermögensschaden im Regelfall nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Masseverwalter.OGH 10 Ob 70/98m, 17.03.1998
- Jenes Vertrauen, das jedermann seinem Vertrags- oder Verhandlungspartner entgegenbringt, rechtfertigt indes für sich allein noch nicht die Annahme, daß der Geschäftsgehilfe Vertrauen im besonderen Maß für sich in Anspruch nimmt, würde er dann doch wohl in jedem Fall haftbar gemacht werden können.OGH 1 Ob 182/97i, 15.07.1997
- Der Geschäftsführer einer GmbH hat in jedem Fall ein gewisses eigenwirtschaftliches Interesse, daß das von ihm geführte Unternehmen bestehen bleibt. Dieses Interesse ist aber kein unmittelbares eigenwirtschaftliches Interesse, weil es sich - anders als das Interesse am wirtschaftlichen Erfolg, der bei einer Mehrheitsbeteiligung nur formell bei der Gesellschaft, materiell aber beim Mehrheitsgesellschafter eintritt - mit dem Interesse der Gesellschaft nicht deckt, sondern daraus abgeleitet wird. Es kann weder für sich allein genommen noch in Verbindung mit einer Minderheitsbeteiligung (hier: 25 %) die Haftung gegenüber einem Vertragspartner der GmbH begründen.OGH 4 Ob 2308/96g, 29.10.1996
- Diese Haftung greift auch dann ein, wenn es gilt, den Vertreter für die Rückabwicklung eines aufgehobenen Vertrages aus dem Titel des Schadenersatzes einstehen zu lassen. Ein bloßer Entgeltanspruch aus dem Innenverhältnis zum Vertretenen genügt nicht, um ein die Haftung rechtfertigendes wirtschaftliches Eigeninteresse des Vertreters annehmen zu können. Es muß sich vielmehr um ein ausgeprägtes wirtschaftliches Interesse handeln, das der Vertreter gerade im Verhältnis zum Gegenkontrahenten verfolgt (im gegenständlichen Pyramidenspiel gegeben: Die beklagte Partei läßt sich ihre Mühewaltung im Zusammenhang mit der Organisation und Abwicklung des streitgegenständlichen Gewinnspiels durch eine von jedem Teilnehmer, ja sogar bei jedem Geschäftsfall eingehobene Verwaltungsgebühr entlohnen.)OGH 5 Ob 506/96, 13.03.1996
- Wenn der Vertreter ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse an seinem als Pflichtverletzung auszulegendes Handeln hat oder wenn er eine besondere persönliche Vertrauensposition in Anspruch genommen hat.OGH 7 Ob 502/94, 09.03.1994
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Eine Haftung des beklagten Vertreters des Masseverwalters könnte sich nur aus einem deliktischen Handeln oder Vorsatz ergeben . Dieser Grundsatz gilt nur bei Schutzgesetzverletzungen durch den Vertreter oder in den Fällen nicht, in denen das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen nicht zugerechnet werden kann.OGH 7 Ob 501/90, 08.03.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016303 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 7 Ob 32/18h, 04.07.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 874
- ABGB § 875
- ABGB § 1017
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1300
Verwandte Fragen
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