ABGB § 888
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ein auf Dauer angelegter Vertrag, etwa ein Wohnrecht verbunden mit einer Pflegevereinbarung, kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn ein gedeihliches Zusammenleben nicht mehr besteht. Auflösen darf aber nur, wer für die Spannungen nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und wem die Fortsetzung deshalb nicht zumutbar ist. Sind mehrere gemeinsam beteiligt, können auch die anderen einen Grund geltend machen, der nur einen von ihnen betrifft, wenn sie ohne diesen den Vertrag nicht geschlossen hätten.
Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.
Ein Vertrag mit mehreren Personen auf einer Seite ist in der Regel nicht teilbar. Er lässt sich nur dann aufteilen, wenn alle daraus entstehenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und beide Vertragsseiten das Ausscheiden Einzelner auch wollen.
Sind mehrere Personen auf der Schuldnerseite eines Vertrags, muss die Erklärung, mit der der Vertrag aufgelöst oder von der zurückgetreten wird, allen von ihnen zugestellt werden. Es genügt nicht, sie nur an eine dieser Personen zu richten.
Verurteilt ein Titel mehrere Verpflichtete, ohne ausdrücklich zu sagen, dass jeder für alles haftet, kann gegen den Einzelnen nur der auf ihn entfallende Kopfteil eingetrieben werden. Bei zwei Verpflichteten ist das die Hälfte.
Nicht in allen Fällen. Auch wenn auf einer Seite mehrere Personen beteiligt sind, müssen Rechte wie ein Rücktritt nicht immer von allen und gegen alle geltend gemacht werden. Getrennt geht das, wenn Rechte, Pflichten und Parteirolle aus dem Interesse aller Beteiligten heraus teilbar sind.
Sind zwei oder mehr Personen zur selben Leistung verpflichtet, entsteht eine Gesamtschuld. Das gilt auch dann, wenn ihre Verpflichtungen auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen, solange sie auf dasselbe Interesse des Gläubigers gerichtet sind.
Steht mehreren Personen ein Recht an einer Sache gemeinsam zu, etwa Eigentum oder ein Fruchtgenussrecht, gelten die Regeln über die Gemeinschaft. Geht es dagegen um mehrere Beteiligte in einem Schuldverhältnis, gelten andere Regeln, aus denen nur einzelne Bestimmungen übernommen werden. Ausnahmen sind die Erbengemeinschaft und mehrere Mieter.