Kann ich den Vertrag beenden, wenn das Zusammenleben scheitert?
betrifft Übergeber, Übernehmer, Wohnungsberechtigte, Angehörige
Ein auf Dauer angelegter Vertrag, etwa ein Wohnrecht verbunden mit einer Pflegevereinbarung, kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn ein gedeihliches Zusammenleben nicht mehr besteht. Auflösen darf aber nur, wer für die Spannungen nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und wem die Fortsetzung deshalb nicht zumutbar ist. Sind mehrere gemeinsam beteiligt, können auch die anderen einen Grund geltend machen, der nur einen von ihnen betrifft, wenn sie ohne diesen den Vertrag nicht geschlossen hätten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Ein wichtiger Grund zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (hier Wohnungsrecht, verbunden mit Pflegevertrag) kann auch darin bestehen, daß ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr besteht. Zur Auflösung des Vertrages ist jedoch nur derjenige berechtigt, der für das Auftreten der Mißhelligkeiten nicht allein oder überwiegend verantwortlich ist und dem daher die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist. Im Falle einer Rechtsgemeinschaft in Ansehung des Dauerschuldverhältnisses können Gründe, die einem Mitgenossen das Recht geben, das Rechtsverhältnis aufzuheben, von anderen Mitgenossen geltend gemacht werden, wenn sie ohne ersteren das Rechtsverhältnis nicht eingegangen wären.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein solcher wichtiger Auflösungsgrund wird zu bejahen sein, wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich ist, wobei dem überwiegend Schuldlosen das Lösungsrecht zukommt. Gründe, mit denen bei Vertragsabschluss bereits gerechnet werden musste, können prinzipiell nicht herangezogen werden.OGH 10 Ob 68/08k, 25.11.2008
- Hier: Obligatorisches Wohnrecht.OGH 7 Ob 207/97k, 13.07.1998
- Inwieweit ein Verhalten das Zusammenleben unmöglich macht, ist objektiv zu beurteilen.OGH 7 Ob 207/97k, 13.07.1998
- Hier: Dienstbarkeit eines Wohnungsrechtes.OGH 8 Ob 569/92, 30.09.1993
- Verstoß gegen Treu und Glauben.OGH 7 Ob 660/81, 01.10.1981
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- Es kommt dabei nicht allein darauf an, wessen Übergriffe nach Anzahl und Umfang überwiegen, sondern auch wer durch sein Verhalten die ernstlichen Differenzen und Auseinandersetzungen einleitete sowie die Grundsätze und Erfordernisse eines gedeihlichen Zusammenlebens besonders schwer verletzte.OGH 5 Ob 574/81, 12.05.1981
- Erlöschen der Verbindlichkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft.OGH 5 Ob 746/79, 08.01.1980
- Auch in der vertragswidrigen Verweigerung der als Bestandzins vereinbarten persönlichen Dienstleistungen durch den Bestandnehmer kann ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Schuldverhältnisses gelegen sein.OGH 7 Ob 622/79, 05.07.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017309 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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