Welche Regeln gelten, wenn uns ein Recht gemeinsam zusteht?
betrifft Miteigentümer, Mitmieter, Erben, Fruchtnießer
Steht mehreren Personen ein Recht an einer Sache gemeinsam zu, etwa Eigentum oder ein Fruchtgenussrecht, gelten die Regeln über die Gemeinschaft. Geht es dagegen um mehrere Beteiligte in einem Schuldverhältnis, gelten andere Regeln, aus denen nur einzelne Bestimmungen übernommen werden. Ausnahmen sind die Erbengemeinschaft und mehrere Mieter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
1.) Die Anwendung der Bestimmungen des 1. Hptst ABGB (§§ 825 - 858) ist, abgesehen von den Ausnahmen (Erbengemeinschaft, Mitmieter), auf die Gemeinschaft dinglicher Rechte beschränkt. 2.) Hingegen regeln die §§ 888 - 896 ABGB primär die durch eine Mehrheit von Subjekten in Schuldverhältnissen herbeigeführten Rechtsbeziehungen. 3.) Auf solche Schuldverhältnisse sind nur einzelne Vorschriften des 16. Hptst anzuwenden (zB § 839 ABGB) oder zur Auslegung heranzuziehen (zB § 848 2. und 3. Satz "unteilbare Sache" in § 890 ABGB).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fruchtgenussrecht.OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026
- An einem dinglichen Recht, das mehreren Personen ungeteilt zukommt, besteht eine Gemeinschaft nach den Regeln des 16. Hauptstücks des ABGB.OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013158 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 105/25i, 12.03.2026, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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