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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 908

4) Angeld; § 908. Was bey Abschließung eines Vertrages voraus gegeben wird, ist, außer dem Falle einer besondern Verabredung, nur als ein Zeichen der Abschließung, oder als eine Sicherstellung für die Erfüllung des Vertrages zu betrachten, und heißt Angeld. Wird der Vertrag durch Schuld einer Partey nicht erfüllet; so kann die schuldlose Partey das von ihr empfangene Angeld behalten, oder den doppelten Betrag des von ihr gegebenen Angeldes zurückfordern. Will sie sich aber damit nicht begnügen, so kann sie auf die Erfüllung; oder, wenn diese nicht mehr möglich ist, auf den Ersatz dringen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Zahlen Sie ein Angeld, ersetzt das keine Einigung über jene Punkte, die die Parteien noch gesondert regeln wollten. Im Angeld zeigt sich zwar der Wille zum Abschluss, der Vorbehalt bleibt aber bestehen. Kommt der Vertrag deshalb nicht zustande, können Sie das Geleistete nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.

Nicht unbedingt. Wird ein Teil des Kaufpreises im Voraus gezahlt, ist damit oft keine Bekräftigung des Vertrags gemeint, sondern nur eine bloße Anzahlung ohne die strengen Folgen des Angelds. Vor allem eine hohe Summe spricht dagegen, das Geld als Angeld zu behandeln.

Ja. Wer bei Abschluss eines Vertrags Geld im Voraus gibt, zahlt damit nicht nur einen Teil der Schuld, sondern setzt auch ein Zeichen des Abschlusses und eine Sicherstellung der Erfüllung. Diese Absicht wird vermutet, solange nicht die Erklärungen oder die Umstände einen anderen Zweck zeigen.

Nein, bei größeren Anteilen des Kaufpreises wird nicht mehr von einem Angeld ausgegangen. Beträge um 13 Prozent wurden als bloße Anzahlung gewertet, 30 Prozent als Teilzahlung. Solche Beträge verfallen daher nicht und sind auch nicht doppelt zurückzuzahlen.

Dann ist es im Zweifel eine bloße Teilzahlung auf den Preis und kein Angeld. Diese Bezeichnung allein schließt ein Angeld aber nicht völlig aus.

Nein, wenn es sich in Wahrheit um eine Vorauszahlung handelte. Bei großen Beträgen entspricht es in der Regel nicht dem Willen der Parteien, dass das Geld verfällt oder in doppelter Höhe zurückzustellen ist. Entscheidend ist, was Sie vereinbart haben.

Haben Sie in Erwartung eines erst abzuschließenden Vertrags schon etwas geleistet und kommt der Vertrag dann nicht zustande, können Sie das Geleistete zurückfordern.

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