Muss in der Vollmacht auch das Selbstverständliche ausdrücklich stehen?
günstig für Bevollmächtigter betrifft Vollmachtgeber, Bevollmächtigte, Gesellschafter, Unternehmer
Nein. Die Vorschrift über besondere Vollmachten soll verhindern, dass Sie sich Ihrem Bevollmächtigten im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefern. Daraus folgt aber nicht, dass alles, was nach den Umständen ohnehin selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich angeführt werden muss.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Wenn auch § 1008 ABGB verhindern will, dass sich der Machtgeber dem Machthaber im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefert, folgt daraus nicht, dass das, was nach den Umständen des Falles selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich gesagt werden muss.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erfordernis einer Spezialvollmacht zur Änderung der Stiftungserklärung.OGH 6 Ob 162/23a, 20.09.2024
- Aus diesem, auch auf die von § 4 Abs 3 GmbHG geforderte Spezialvollmacht zutreffenden Zweck ergibt sich ihr notwendiger Inhalt.OGH 6 Ob 119/09g, 18.12.2009
- Zweck des § 1008 ABGB ist der Gefahr zu begegnen, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert.OGH 6 Ob 119/09g, 18.12.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019385 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 92/22s, 22.11.2022
Im Gesetz
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