Kann ich für jemand anderen ein Konto eröffnen?
betrifft Bankkunden, Vertreter, Angehörige, Banken
Nur mit ausreichender Vollmacht. Ergibt sich aus Ihrer Erklärung, dass das Konto für eine andere Person als Sie errichtet werden soll, richtet sich die Wirksamkeit nach den allgemeinen Regeln über die Vertretung. Dafür brauchen Sie zumindest eine Gattungsvollmacht, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.11.2022 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergibt sich aus der Erklärung des Handelnden, daß das Konto für eine andere Person als die eröffnende errichtet werden soll, so ist für die Wirksamkeit die Vertretungsmacht des Handelnden nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu prüfen. Zur Einräumung der Vertretungsmacht ist zumindest eine Gattungsvollmacht im Sinne des § 1008 ABGB erforderlich, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107010 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 92/22s, 22.11.2022
Im Gesetz
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