ABGB § 1061
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Der Verkäufer muss Sie aufklären, wenn Sie deutlich gemacht haben, dass Ihnen ein bestimmter Punkt besonders wichtig ist und Sie dazu Auskunft wollen. Dasselbe gilt, wenn er wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Ihr Berater auftritt; dann muss er Sie über jene Umstände aufklären, deren Bedeutung Sie mangels Fachwissen nicht erkennen, die für Ihre Entscheidung aber maßgeblich gewesen wären.
Das hängt davon ab, warum die Leistung nicht mehr möglich ist. Kann der Verkäufer nur Ihnen gegenüber nicht mehr leisten, weil er sich gegenüber einem anderen ebenso verpflichtet hat, dürfen Sie weiterhin Erfüllung verlangen; er trägt dann die Folgen seines Vertragsbruchs. Ist die Leistung dagegen gegenüber jedermann rechtlich unmöglich geworden, bleiben Ihnen nur die Ansprüche wegen Unmöglichkeit.
Ja. Verkauft ein Händler Waren, deren richtige Verwendung besondere Kenntnisse verlangt, muss er Sie anleiten, Ihnen eine schriftliche Bedienungsanweisung geben und Sie bei schwierigen Maschinen sogar einschulen. Unterlässt er das, haftet er für die daraus entstehenden Schäden, und zwar auch dann, wenn Sie ihn nie darum gebeten haben.
In der Regel nicht. Wie weit ein Verkäufer aufklären muss, richtet sich nach der Ware und danach, welches Wissen er bei Ihnen voraussetzen darf. Hat erkennbar Ihr eigener Fachmann geplant und ausgeschrieben, darf der Verkäufer darauf vertrauen, dass dieser die Gefahren erkannt hat.
Wer eine fremde Sache im Rahmen eines Vertrages in Händen hat, muss sie sorgfältig verwahren. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag gar nicht die Aufbewahrung zum Inhalt hat, etwa beim Kauf oder beim Auftrag an einen Handwerker.
Ja. Auch Pflichten, die nur Nebenpflichten eines Vertrags sind und für sich nicht selbständig bestehen, können Sie eigenständig gerichtlich durchsetzen. Sie müssen dafür nicht die Hauptleistung mit einklagen.