Muss mir der Händler erklären, wie das Gerät funktioniert?
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 20.02.2019 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz.OGH 1 Ob 56/17t, 26.04.2017
- In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g).OGH 1 Ob 56/17t, 26.04.2017
- Die Sachkundigkeit des Käufers schließt die Warnpflicht nicht aus.OGH 4 Ob 192/08a, 24.02.2009
- Geht von einem - grundsätzlich fehlerfrei hergestellten - Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für den Werkunternehmer (wie für den Verkäufer einer gefährlichen Sache) auch Nebenpflichten, wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zur Aufklärung über mögliche Gefahren oder zur Erteilung von Gebrauchsanweisungen ergeben.OGH 2 Ob 92/08f, 27.11.2008
- Hier: Eignung eines bestimmten Natursteines zur Verlegung in Nassräumen.OGH 5 Ob 92/07a, 28.08.2007
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- Die Sachkundigkeit des Käufers schließt die Warnpflicht nicht aus. Wenn allerdings der Verkäufer vernünftigerweise erwarten darf, dass dem Besteller die mit dem Gebrauch des Gutes verbunden Gefahren aufgrund der nach der Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde bekannt sind, braucht er nicht zu warnen.OGH 2 Ob 201/04d, 04.11.2004
- Entscheidend ist nicht, ob ein solcher Wissensvorsprung des Verkäufers tatsächlich bestand, sondern vielmehr, ob er gegenüber dem Käufer behauptet oder sonst zum Ausdruck gebracht wurde, was im vorliegenden Fall nicht dem geringsten Zweifel unterliegen kann, hatte der Käufer doch von der Existenz von Polypropylenfasern als Mittel zur Festigung von Beton vor der Empfehlung durch den Verkäufer noch nie etwas gehört und war dieser insoweit als Berater des erkennbar uninformierten Käufers aufgetreten.OGH 1 Ob 253/02s, 26.11.2002
- Hier: Übergabe sämtlicher im Zusammenhang mit den behördlichen Auflagen vorhandener Dokumente als Nebenpflicht aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag über die Liegenschaft.OGH 1 Ob 190/02a, 26.11.2002
- Der Verkäufer trifft daher auch die Haftung für die vom Käufer selbst, aber unter seiner Aufsicht durchgeführten Verlegungsarbeiten im horizontalen Bereich, sollten diese mangelhaft und schadenskausal gewesen sein.OGH 6 Ob 13/00f, 13.04.2000
- Art und Ausmaß der Anleitungspflicht des Verkäufers richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalles.OGH 1 Ob 620/83, 15.06.1983
- Herstellerhaftung gegenüber dem die Anlage plangemäß selbst aufstellenden Liftunternehmer wegen wohl auftragsgemäß gedeckter Minderlieferung (Teil nicht Lieferung) von der behördlichen Genehmigung zugrundeliegende Sicherheitsvorrichtungen für Unfall eines Schifahrgastes.OGH 3 Ob 528/79, 19.09.1979
- Von einem Händler, welcher im Rahmen seines Handelsgewerbes Waren vertreibt, muss angenommen werden, er besitze die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Eigenschaften der von ihm zum Verkauf angebotenen Waren beurteilen zu können. Zu diesen Eigenschaften einer Ware gehört es auch, dass Geräte, bei deren Verwendung eine Gefährdung der Benützer eintreten kann, die nötigen Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit hintanzuhalten. Vertreibt ein Händler in seinem Geschäft Haushaltsleitern, muss er beurteilen können, ob die von ihm angebotenen Leitern so beschaffen sind, dass ihre Benützung ohne Gefährdung der körperlichen Sicherheit möglich ist. Besitzt der Händler diese Kenntnisse nicht, hat er sich diese zu verschaffen.OGH 6 Ob 159/73, 30.08.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020063 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 3 Ob 21/19p, 20.02.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1061 · Pflichten des Verkäufers,
- ABGB § 1165
- ABGB § 1167 · Gewährleistung
- ABGB § 1169
- ABGB § 1299
- ABGB § 1300
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wurden Sie durch Angaben des Herstellers in einen Irrtum geführt, können Sie sich deswegen gegenüber dem Verkäufer nicht auf die Regeln über den Irrtum stützen. Der Verkäufer muss für einen solchen vom Hersteller veranlassten Irrtum nicht einstehen, wenn er ihn selbst nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.
In der Regel nicht. Wie weit ein Verkäufer aufklären muss, richtet sich nach der Ware und danach, welches Wissen er bei Ihnen voraussetzen darf. Hat erkennbar Ihr eigener Fachmann geplant und ausgeschrieben, darf der Verkäufer darauf vertrauen, dass dieser die Gefahren erkannt hat.