Muss mir der Verkäufer alles Wichtige von sich aus sagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier wurde beim telefonischen Vertragsabschluss über die Frost‑Tau‑Beständigkeit und Salzkristallisationsbeständigkeit bzw den der klagenden Partei bekannten Unterschied zwischen Wurf‑ und Wasserbausteinen nicht gesprochen.OGH 2 Ob 234/14x, 21.10.2015
- Hier: Betriebssicherheit eines Gebrauchtfahrzeugs.OGH 10 Ob 32/15a, 23.06.2015
- Hier: Mobilfunkvertrag (mobiles Internet - Roaminggebühren).OGH 7 Ob 217/13g, 26.02.2014
- Art und Ausmaß der Aufklärungspflicht richten sich nach dem Vertragsgegenstand und nach dem vorauszusetzenden und tatsächlichem Wissensstand des Vertragspartners und damit nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 7 Ob 217/13g, 26.02.2014
- Man muss den Vertragspartner über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung von maßgeblichem Einfluss wäre.OGH 7 Ob 217/13g, 26.02.2014
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Aufklärung über Bodenkontaminationen beim Liegenschaftsverkauf geboten.OGH 3 Ob 23/13y, 17.07.2013
- Es mangelt zwar an einer allgemeinen Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein könnten, die vorvertragliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedoch auf Umstände, über die der Vertragspartner nach den durch die Verkehrsanschauung geprägten Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten kann.OGH 4 Ob 9/12w, 11.05.2012
- Keine Aufklärungspflicht, wenn bei gleichen Fachkenntnissen der Käufer keinen Verwendungszweck nennt, keine besonderen Eigenschaften des Materials forderte und der Verkäufer nicht beratend tätig wurde.OGH 6 Ob 27/05x, 19.05.2005
- Hier: Irrtum durch Unterlassung einer gebotenen vorvertraglichen Aufklärung.OGH 1 Ob 23/04w, 22.03.2004
- Eine solche Aufklärungspflicht traf den Kläger umso mehr im vorliegenden Fall, in dem er von sich aus die Polypropylenfasern als Ersatz für eine Stahlbewehrung empfohlen hat, ohne dass der Beklagte auf die Idee gekommen wäre, nach einer solchen Ware zu fragen. Darin, dass der Kläger die Polypropylenfasern ohne jegliche Einschränkung als Bewehrungsersatz empfahl und auch nicht darauf hinwies, dass er selbst keine Detailkenntnisse über diesen Werkstoff besitze, liegt zweifellos ein nicht unerhebliches Verschulden, das seine Haftung für die daraus resultierenden Schäden (Behebungskosten) begründet.OGH 1 Ob 253/02s, 26.11.2002
- Hier: Nicht Kaufvertrag, sondern allgemein!OGH 7 Ob 561/85, 13.06.1985
- Keine Belehrungspflicht des Verkäufers, wenn Käufer keinen bestimmten Verwendungszweck genannt hat.OGH 3 Ob 651/82, 12.01.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014823 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 30.
- OGH 4 Ob 113/25h, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 146/24i, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 222/22v, 13.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 130/21k, 19.08.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 870
- ABGB § 1061 · Pflichten des Verkäufers,
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine allgemeine Pflicht, über alles aufzuklären, was Sie vom Vertrag abhalten könnte, besteht nicht. Das Verschweigen ist nur dann verwerflich, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durften.
Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.