Muss mich der Verkäufer warnen, obwohl ich einen eigenen Fachmann habe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 27.02.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Werkvertrag. Aufklärungspflicht zur Hintanhaltung von Schäden an der Bausubstanz.OGH 1 Ob 56/17t, 26.04.2017
- In der Regel ist ein umso strengerer Maßstab anzulegen, je größer die potenziellen Schadensfolgen aus einem bestimmten Risiko sind (so schon 1 Ob 141/10g).OGH 1 Ob 56/17t, 26.04.2017
- Hier war dem Kläger, der sich unter anderem mit Steinschlichtungen und der Verlegung von Steinmauern beschäftigt, der Unterschied zwischen Wurfsteinen und Wasserbausteinen bekannt, bei der Bestellung wurde dennoch lediglich „der Stein“ ohne nähere Spezifizierung geordert.OGH 2 Ob 234/14x, 21.10.2015
- Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären.OGH 5 Ob 247/09y, 19.01.2010
- Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt.OGH 5 Ob 247/09y, 19.01.2010
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Der Umfang der erforderlichen Aufklärung eines Klienten ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.OGH 1 Ob 49/03t, 25.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048335 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 23.
- OGH 8 Ob 146/24i, 27.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 210/22v, 28.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 130/21k, 19.08.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 64/19a, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 191/17k, 23.05.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1061 · Pflichten des Verkäufers,
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Verkäufer muss Sie aufklären, wenn Sie deutlich gemacht haben, dass Ihnen ein bestimmter Punkt besonders wichtig ist und Sie dazu Auskunft wollen. Dasselbe gilt, wenn er wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Ihr Berater auftritt; dann muss er Sie über jene Umstände aufklären, deren Bedeutung Sie mangels Fachwissen nicht erkennen, die für Ihre Entscheidung aber maßgeblich gewesen wären.
Auch wer eine an sich fehlerfreie Ware verkauft, muss anleiten und aufklären, wenn deren Verwendung in bestimmten Bereichen zu Schäden führen kann. Er haftet, wenn er mit einer solchen Verwendung rechnen musste. Er ist außerdem verpflichtet, die verkaufte Ware richtig zu bezeichnen.