ABGB § 1073
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Als Käufer einer Liegenschaft mit eingetragenem Vorkaufsrecht müssen Sie dem Grundbuchsgericht mit einer eintragungsfähigen Urkunde zeigen, dass die Liegenschaft dem Berechtigten zum Kauf angeboten wurde oder dass er einverstanden ist. Können Sie das nicht vorlegen, bleibt Ihnen nur, diesen Nachweis in einem Gerichtsverfahren zu erstreiten. Die Bestätigung eines Notars über ein eingeschriebenes Schreiben genügt dafür nicht.
Ja. Will der Verpflichtete nur einen Anteil an der belasteten Sache verkaufen, muss er Ihnen diesen Anteil anbieten. Für die übrigen Anteile bleibt Ihr Vorkaufsrecht weiterhin bestehen.
Grundsätzlich wird das Eigentum nur eingetragen, wenn nachgewiesen ist, dass die Liegenschaft dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten wurde und er sein Recht nicht ausgeübt hat. Ohne diesen Nachweis geht es nur, wenn der Berechtigte zustimmt oder wenn gar kein Fall vorliegt, in dem sein Recht greift. Der Nachweis muss mit einer eintragungsfähigen Urkunde geführt und sonst im Prozessweg beschafft werden.
Nein. Für die Eintragung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch genügt, dass das Vorkaufsrecht vereinbart wurde und dass die Parteien auch seine Eintragung vereinbart haben. Ein gesondert angegebener Rechtsgrund ist dafür nicht nötig.
Ja, grundsätzlich schon. Ist Ihr Vorkaufsrecht im Grundbuch nur für ein einzelnes Grundstück einer größeren Liegenschaft eingetragen und wird die ganze Liegenschaft verkauft, gilt das als andere Art der Veräußerung. Auf den Fortbestand Ihres Rechts hat sie keinen Einfluss.
Ja. Die gesetzliche Einlösungsfrist ist nicht zwingend, Sie dürfen also eine abweichende Frist vereinbaren. Ist das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen, wirkt es auch mit dieser vereinbarten Frist gegenüber Dritten.
Ja. Der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteil kann mit Bewilligung der Agrarbehörde abgetrennt und mit dem Anteil eines anderen Mitglieds verbunden werden. Deshalb kann darüber auch ein Vorkaufsrecht zugunsten eines anderen Mitglieds wirksam vereinbart und im Grundbuch bei der Stammsitzliegenschaft eingetragen werden.
Steht ein Vorkaufsrecht mehreren Berechtigten zu und wurde nicht vereinbart, dass sich das Recht jedes Einzelnen auf bestimmte Anteile oder Teile der Sache bezieht, ist es im Zweifel von allen gemeinsam auszuüben.