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Muss ich Miete zahlen, wenn ich das Lokal nicht nützen kann?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Pächter, Vermieter, Unternehmer
Wird die gemietete Sache durch ein Ereignis unbrauchbar, das zu den außerordentlichen Zufällen wie Feuer, Krieg oder Seuche zählt, gilt das nicht als ein Hindernis oder Unglücksfall, der nur Sie allein trifft. Der Rechtssatz beurteilt so eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht; das Gericht hat diesen Gedanken später auch auf COVID-19 bezogen.

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Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 13.12.2021 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1953)

Eine Beschlagnahme durch eine Besatzungsmacht und darauf folgend eine Anforderung nach dem R-LG für ein dem Besatzungsstaat angehöriges Unternehmen ist einem der in § 1104 ABGB abgeführten außerordentlichen Zufällen gleichzuhalten und stellt nicht ein dem Bestandnehmer allein zugestoßenes Hindernis oder einen solchen Unglücksfall dar.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0024896 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Umsatzersatz und Mietzinsbefreiung

Haben Sie in einem gemieteten oder gepachteten Objekt ein Unternehmen betrieben und für die Zeit eines Betretungsverbots Umsatzersatz bezogen, gilt das Objekt für diese Zeit nicht als vollständig unbrauchbar. Der Zins entfällt dann nicht zur Gänze.

günstig für Vermieter Vereinbartes Maß der Brauchbarkeit

Ja. Welches Maß an Brauchbarkeit geschuldet ist und in welchem Umfang Sie das Objekt benützen dürfen, können Sie mit dem Vermieter vereinbaren; auch der gesetzliche Anspruch auf Zinsminderung lässt sich vertraglich abändern. Ob das Objekt unbrauchbar ist, misst sich am vereinbarten Zweck und wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. War Ihnen als Gastwirt etwa ein Liefer- oder Abholservice zumutbar, blieb das Lokal teilweise brauchbar.

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