ABGB § 1405
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Damit jemand anderer an die Stelle Ihres Vertragspartners tritt, müssen alle Beteiligten einverstanden sein: der Ausscheidende, der Neue und Sie als verbleibende Partei. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, setzt aber voraus, dass Sie vom Wechsel überhaupt verständigt wurden.
Nein, nicht mit voller Wirkung. Ohne Ihre Zustimmung als verbleibender Vertragspartner ist die Übernahme nicht unwirksam, aber unvollständig: Der Übernehmer verpflichtet sich dann nur gegenüber dem bisherigen Schuldner, die Leistung zu erbringen. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen.
Ja. Wer seinen Anteil verkauft, bevor die vereinbarte Teilung im Grundbuch durchgeführt ist, kann seine Rechte aus dieser Vereinbarung an den Käufer abtreten. Der andere Miteigentümer muss die Vereinbarung dann auch gegenüber dem neuen Miteigentümer anerkennen und erfüllen, wenn dieser seinerseits Zug um Zug erfüllt.
Für die verbleibenden Miteigentümer nur dann, wenn sie dem Eintritt des neuen Eigentümers in die bisherige Aufteilung zustimmen, ausdrücklich oder eindeutig durch ihr Verhalten. Dass der Verkäufer die Regelung an den Käufer weitergegeben oder sich die weitere Nutzung vorbehalten hat, bindet die anderen nicht.
Bei einer Vertragsübernahme geht mit einem einzigen Vorgang die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Partei auf den Übernehmer über. Er tritt vollständig an ihre Stelle. Der Inhalt und die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses bleiben dabei unverändert.
Wer einen Vertrag übernimmt, tritt in die Rechtsstellung ein, die die ausscheidende Partei bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Sie müssen das Vertragsverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und es so fortsetzen. Den Regeln des Vertrags unterwerfen Sie sich dabei insgesamt.
Beim Schuldbeitritt tritt eine weitere Person neben den bisherigen Schuldner; dieser bleibt also verpflichtet. Der Beitritt kann mit dem bisherigen Schuldner oder mit dem Gläubiger vereinbart werden, braucht keine besondere Form und keine Zustimmung des Gläubigers. Beide haften dann zur ungeteilten Hand, jeder also auf das Ganze. Wird der Beitritt mit dem Schuldner vereinbart, kann der Gläubiger ihn ablehnen.
Eine Leistung ist nur dann unentgeltlich, wenn ihr Zweck Freigebigkeit ist, sie also bewusst ohne Gegenleistung erfolgt. Zahlen Sie die Schuld eines mittellosen Schuldners ohne jeden Ersatz, ist das je nach Ihrer Absicht ein Geschenk an den Schuldner oder an dessen Gläubiger.