Wann gilt eine Zahlung für einen anderen als Geschenk?
betrifft Schuldner, Gläubiger, Angehörige, Insolvenzverwalter, Beschenkter
Eine Leistung ist nur dann unentgeltlich, wenn ihr Zweck Freigebigkeit ist, sie also bewusst ohne Gegenleistung erfolgt. Zahlen Sie die Schuld eines mittellosen Schuldners ohne jeden Ersatz, ist das je nach Ihrer Absicht ein Geschenk an den Schuldner oder an dessen Gläubiger.
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Ständige Rechtsprechung seit 1965, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1965)
Nur wenn der Zweck der Leistung eine Freigebigkeit ist, liegt eine unentgeltliche Leistung vor. Die Übernahme einer fremden Schuld ohne jeden Ersatz und im Bewusstsein der Mittellosigkeit des Schuldners bedeutet je nach der Willensrichtung des Zahlenden eine Freigebigkeit entweder zugunsten des Schuldners oder eine solche zugunsten des Gläubigers.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Annahme einer unentgeltlichen Verfügung im Fall der Veräußerung einer Liegenschaft des Schuldners um 10.000 EUR sowie gegen Einräumung eines lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnrechts und Übernahme aller laufenden Kosten der Liegenschaft zu seinen Gunsten.OGH 17 Ob 5/22t, 12.07.2022
- Hier: Gleichzeitige Einräumung gegenseitiger Belastungs- und Veräußerungsverbote an der Liegenschaftshälfte des jeweils anderen Ehegatten stellt keine Freigiebigkeit dar.OGH 3 Ob 2/09d, 19.05.2009
- Erforderlich ist als subjektives Element der Wille des Verfügenden zur Freigebigkeit.OGH 2 Ob 225/07p, 29.05.2008
- Bei unentgeltlichen Geschäften wird eine Zuwendung aus Freigebigkeit, d.h. ohne Gegenleistung, gemacht. Gemischte Geschäfte setzen sich aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil zusammen. Sie setzen voraus, dass die Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollen. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag.OGH 6 Ob 128/05z, 14.07.2005
- Wenn also die Leistung nach dem Willen des Verfügenden nicht von einer Gegenleistung abhängig sein soll.OGH 3 Ob 44/00t, 29.01.2001
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Hier: GS zahlt Vertragsentgelt statt ihr wirtschaftlich verbundener Gesellschaft.OGH 4 Ob 507/93, 23.02.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033054 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 189/19h, 20.02.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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