Gilt die Nutzungsaufteilung weiter, wenn ein Miteigentümer verkauft?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Käufer, Verkäufer
Für die verbleibenden Miteigentümer nur dann, wenn sie dem Eintritt des neuen Eigentümers in die bisherige Aufteilung zustimmen, ausdrücklich oder eindeutig durch ihr Verhalten. Dass der Verkäufer die Regelung an den Käufer weitergegeben oder sich die weitere Nutzung vorbehalten hat, bindet die anderen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 02.09.2020 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils sind die verbleibenden Miteigentümer an eine bisherige Gebrauchsregelung nur dann gebunden, wenn sie im Wege der Vertragsübernahme dem Eintritt des neuen Miteigentümers ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung RZ 1964,213 = MietSlg 16041/34).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Umstand, dass der Beklagte bei Veräußerung seiner Miteigentumsanteile sich die weitere Nutzung "im Sinne der bisherigen Benützungsvereinbarung" vorbehielt, vermag als bloß einseitige Erklärung die übrigen Miteigentümer nicht zu binden.OGH 6 Ob 201/19f, 24.10.2019
- Selbst bei Überbindung der Nutzungsregelung an den neuen Miteigentümer im Veräußerungsvertrag.OGH 6 Ob 712/87, 28.01.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013600 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 13.
- OGH 5 Ob 125/20y, 02.09.2020, Fall aus Kärnten
- OGH 6 Ob 201/19f, 24.10.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
- ABGB § 1120
- ABGB § 1392
- ABGB § 1405
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