Darf ich eine Zahlung kurz vor der Insolvenz zurückweisen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 28.01.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anspruch des Zahlers nach § 1431 ABGB oder § 1435 ABGB gegen den Empfänger.OGH 5 Ob 140/22g, 21.12.2022
- Zum Verhältnis zwischen Anfechtung und Nichtigkeit: Bei der (Insolvenz- und Gläubiger‑)Anfechtung führt erst der gerichtliche (Gestaltungs-)Ausspruch die Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung gegenüber den Gläubigern herbei. Demgegenüber bewirken Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) ex lege die Nichtigkeit. Von der Gesellschaft insoweit bezahlte Beträge sind daher nicht schuldbefreiend, ohne dass es einer unverzüglichen Zurückweisung der Zahlungen bedarf.OGH 6 Ob 114/17h, 29.08.2017
- Das Zurückweisungsrecht steht dem Gläubiger bereits bei konkreter Gefahr einer aussichtsreichen Gläubigeranfechtung zu.OGH 2 Ob 12/10v, 27.01.2011
- Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise ‑ und sei es bloß auch nur vorübergehend ‑ zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen.OGH 2 Ob 12/10v, 27.01.2011
- Hier: Verdacht der Geldwäscherei.OGH 3 Ob 126/04g, 21.07.2004
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- Daraus, dass die Zahlung der geschuldeten Summe erfolgt, darf noch nicht darauf geschlossen werden, dadurch werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht.OGH 3 Ob 126/04g, 21.07.2004
- Die Wirkung der Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB tritt durch eine Überweisung auf ein Sperrkonto mangels Verfügungsberechtigung des Gläubigers über die Gutschrift nicht ein.OGH 8 ObA 20/00z, 24.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107954 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 6 Ob 233/24v, 28.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 140/22g, 21.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 90/21b, 30.11.2021
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Zahlen Sie aufgrund eines Urteils, das noch bekämpft werden kann, ist das erkennbar nur für den Fall gemeint, dass dieses Urteil hält. Wird es später aufgehoben oder der Anspruch aberkannt, können Sie das Gezahlte zurückfordern; eine bewilligte Zwangsvollstreckung ist auf Ihren Antrag einzustellen.
Die Erfüllung einer Schuld ist kein eigenes Geschäft, bei dem die Leistung als Erfüllung angeboten und angenommen werden müsste. Es genügt, dass Sie die geschuldete Leistung tatsächlich erbringen und damit der Leistungserfolg eintritt.