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Darf jemand verrechnen, was er mir eigenmächtig weggenommen hat?

günstig für Geschädigter betrifft Gläubiger, Schuldner, Mieter, Vermieter
Nimmt Ihnen jemand eigenmächtig eine Sache weg, um sich selbst zu helfen, können Sie sie zurückfordern. Gegen diesen Anspruch darf die Gegenseite nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen. Durch eine solche Wegnahme wird auch keine Zahlung geleistet, sondern ein Schaden verursacht, dessen Ersatz Sie verlangen können.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 18.05.2022 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Eigenmächtige Entziehung einer fremden Sache zwecks unerlaubter Selbsthilfe begründet einen Rückforderungsanspruch, gegen den die Aufrechnung gemäß § 1440 ABGB unzulässig ist, Zahlung im Sinne des § 1412 ABGB wird durch eine Entziehung nicht bewirkt, sodaß durch sie ein Schade eintritt, dessen Ersatz verlangt werden kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033239 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

günstig für Schädiger Anrechnung ersparter Aufwendungen

Wenn Sie Ersatz verlangen, müssen Sie sich anrechnen lassen, was Sie sich dadurch erspart haben, dass Sie Ihre eigene Leistung nicht erbringen mussten. Dazu zählen etwa Gebühren, Zinsen und Spesen für einen Kredit, den Sie nun nicht aufnehmen mussten, oder Zinsen aus einem zurückerhaltenen Betrag.

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